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Antragsteller*in

Es werden nur Artikel finanziert, bei denen Angehörige der Freien Universität Berlin als "Submitting" oder "Corresponding Author" für die Bezahlung der Publikationsgebühren verantwortlich sind.

Für die Direktbezahlung gilt: Der/die Korrespondenzautor*in muss zum Zeitpunkt der Artikeleinreichung (submission) beim Verlag Mitglied der Freien Universität Berlin gemäß § 43 Berliner Hochschulgesetz sein. Sollte der/die Autor*in zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr FU-Mitglied sein, ist das Datum, an dem der Artikel bei dem Verlag eingereicht worden ist, entscheidend. Zwischen der Artikeleinreichung beim Verlag und der Veröffentlichung und Rechnungslegung durch den Verlag sollten nicht mehr als zwei Jahre liegen.

Die FU-Affiliation des/der Korrespondenzautors/-autorin muss in der Veröffentlichung deutlich erkennbar sein. Die Nachweispflicht liegt bei dem/der Korrespondenzautor*in.

Promotionsstudent*innen sind als Doktorand*innen lt. § 43 Abs. 5 BerlHG Mitglieder der Hochschule, also FU-Angehörige, und können Kostenübernahmen für Artikelgebühren beantragen.

  • Doktorand*innen, d.h. alle an der Freien Universität zugelassenen/eingeschriebenen Promotionsstudent*innen.
  • Postdoktorand*innen: akademische Mitarbeiter*innen der Freien Universität; befristet beschäftigt, promoviert, (noch) nicht habilitiert oder bereits habilitiert sowie Wissenschaftler*innen mit bis zu 10 Jahren Forschungserfahrung nach der Promotion unter Herausrechnung nicht forschungsrelevanter Zeiten.

Nein, FU-Mittel aus dem Fonds können nicht genutzt werden, da die Charité als eigenständige organisatorische Einheit agiert.

Das Open-Access-Team der Charité steht Ihnen für Fragen zum Thema Open Access und den damit verbundenen Services an der Charité gern zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite: https://bibliothek.charite.de/publizieren/open_access/.