Hinweise zum Urheberrechtsgesetz
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG
Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 das UrhWissG verabschiedet, welches übersichtliche und verständliche Regelungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke an den Hochschulen schafft.
Dieses Gesetz wird am 1. März 2018 in Kraft treten.
Das neue Gesetz stellt eine dringend erforderliche und zeitgemäße Änderung des Urheberrechts dar, die die bereits erreichte sowie die wachsende Digitalisierung der Hochschulen insbesondere in den Bereichen Forschung und Lehre angemessen berücksichtigt. Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) wird zunächst auf 5 Jahre befristet (§ 142 Abs. 2 UrhWissG).
Einzusehen ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61 unter:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/BGBl-UrhWissG.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Wir möchten Ihnen hiermit die wichtigsten Inhalte des Gesetzes darlegen und Sie auf die Bedingungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien hinweisen.
Gliederung
- Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhWissG)
- Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für die wissenschaftliche Forschung gemäß § 60c
- Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für Text- und Data Mining gemäß § 60d
- Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken innerhalb der Bibliotheken § 60e
Kontakt
E-Mail: rechtsamt@fu-berlin.de
Für eine rechtliche Beratung steht Ihnen das Rechtsamt der Freien Universität Berlin gerne zur Verfügung. Die inhaltliche Verantwortung für die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen liegt jedoch bei den jeweiligen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die fremde Materialien, im Rahmen der e-Learning-Aktivitäten und im Rahmen der Forschung an der Freien Universität Berlin nutzen. Etwaige Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung sind daher vom jeweiligen Bereich zu tragen. Sollte es weitere Entwicklungen und Entscheidungen zu diesen Hinweisen geben, werden wir Sie hierüber informieren.Quelle: Gesetzesbegründung und Inhalte des Gesetzgebungverfahrens unter: