2. Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für die wissenschaftliche Forschung gemäß § 60c
§ 60c Wissenschaftliche Forschung
(1) Zum Zweck der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie
2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.
(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.
(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.
(4) Nicht durch die Absätze 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.
Die Voraussetzungen für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken gemäß dieser Schrankenregelung möchten wir Ihnen im Folgenden näher erläutern:
- § 60c Abs. 1 Nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung
Auf die Quelle der Finanzierung der Forschung kommt es hierbei nicht an. Entscheidend ist nur, ob sie darauf ausgerichtet ist, Gewinn zu erzielen. Auch Forschung, die an öffentlichen Hochschulen stattfindet, die über private Drittmittel finanziert wird, kann unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Dass ein Wissenschaftler seine Forschungsergebnisse in einem Verlag publiziert, führt nicht dazu, dass die zugrundeliegende Forschung als kommerziell zu qualifizieren ist. Dies gilt auch unabhängig von der Frage, ob der Wissenschaftler für die Veröffentlichung ein Honorar erhält oder nicht. Etwas anderes gilt für Forschung, die ein Unternehmen betreibt, um Waren oder Dienstleistungen zu entwickeln, um diese dann zu vermarkten. Diese Forschung dient kommerziellen Zwecken, so dass § 60c UrhG für diesen Fall nicht anwendbar ist (z.B. Auftragsforschung). - 15 Prozent eines Werkes
- Nutzungshandlungen sind ebenfalls: vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen
- Die Nutzungshandlungen können für folgende Nutzer erfolgen:
• für einen bestimmt abgrenzbaren Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung (§ 60c Abs. 1 Nr. 1)
• für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient (§ 60c Abs. 1 Nr. 2) - Gemäß § 60c Abs. 2 dürfen darüber hinaus für die eigene wissenschaftliche Forschung 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.
- Gemäß § 60c Abs. 3 können Abbildungen und einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke vollständig genutzt werden. Hierzu gelten ebenfalls die obigen Ausführungen zu § 60a (Ziffer 7).
- Gemäß § 60c Abs. 4 ist es nicht erlaubt Werke während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.