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3. Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für Text- und Data Mining gemäß § 60d

Diese Vorschrift ermöglicht es, auf gesetzlicher Grundlage Werke mit Inhalten aller Art automatisiert auszuwerten, um damit nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung zu betreiben. Hierbei können große Text- und Datenmengen (Ursprungsmaterial) in digitaler Form gesammelt, aufbereitet und automatisiert nach bestimmten Merkmalen durchsucht und ausgewertet werden. Das Ursprungsmaterial kann aus verschiedenen Quellen stammen (z.B. unterschiedlichen Verlagen). Es wird diesen Quellen entnommen und ggf. vervielfältigt und dann aufbereitet. Die Inhalte werden z.B. normalisiert, strukturiert und kategorisiert und in andere technische Formate überführt. Hierdurch entsteht das sogenannte Korpus, also die Sammlung der Inhalte die ausgewertet werden soll. Ziel dieser Aufbereitung ist es die Inhalte maschinenlesbar zu machen. Anschließend kommt die Software für das Text- und Data Mining zum Einsatz um z.B. statistische Häufigkeiten oder Korrelationen zu ermitteln. Diese Ergebnisse stehen dann für die wissenschaftliche Analyse und Bewertung zur Verfügung.

Auf diese gesetzliche Grundlage darf sich jeder berufen, der wissenschaftliche Werke für die wissenschaftliche Forschung automatisiert auswerten will. Derjenige darf die notwendigen Handlungen auch von Dritten beispielsweise von Bibliotheksmitarbeitern durchführen lassen.

  1. Gemäß § 60d Abs. 1 Nr. 1 sind Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials und die maschinenlesbare Aufbereitung zulässig. Über das Merkmal „systematisch“ gestattet die Norm, die urheberrechtlich geschützten Inhalte auch strukturiert auf Speichermedien abzulegen. Die heruntergeladenen Inhalte dürfen für die Dauer des Forschungsprojektes gespeichert werden.
  2. § 60d Abs. 1 Nr. 2 ermöglicht es, mit anderen Forschern in einem gemeinsamen Forschungsprojekt zusammenzuarbeiten, sowie die Forschungsergebnisse durch Dritte z.B. während des Peer Review vor einer Veröffentlichung begutachten zu lassen. Der Forscher darf diesen Personen den Korpus zugänglich machen, nicht jedoch das Ursprungsmaterial. Dies gilt allerdings nur, wenn die Personen eine Öffentlichkeit bilden, was insbesondere bei kleineren Forschergruppen nicht der Fall sein dürfte.
  3. Gemäß § 60d Abs. 3 sind das Korpus und das Ursprungsmaterial und jegliche Kopie nach Abschluss der Forschungsarbeiten durch den Forscher zu löschen. Die Korpusse und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials können allerdings bei einer Bibliothek oder einem Archiv (wie der Universitätsbibliothek oder dem Universitätsarchiv) langfristig gespeichert werden.