4. Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken innerhalb der Bibliotheken § 60e
- Die Universitätsbibliothek darf ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. Erfasst sind hiervon auch elektronische Bestände, zu denen die Bibliothek auf Basis von Nutzungsverträgen mit Inhalteanbietern ihren Nutzern den Zugang gewähren darf. Es sei denn, dass technische Schutzmaßnahmen diesen Zugang kontrollieren sollen. Diese dürfen nicht umgangen werden. Auch mehrfache und formatwandelnde Vervielfältigungen sind zulässig. Die Bibliotheken dürfen die Vervielfältigungen an andere Bibliotheken, Archive und Museen verbreiten.
- Bibliotheken dürfen an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem Bestand den Nutzern für deren Forschung oder private Studien zugänglich machen. Hierbei dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen in Höhe von 10% eines Werkes sowie einzelne Abbildungen, Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken ermöglicht werden. Sowohl in analoger als auch digitaler Form, aber nur zu nicht-kommerziellen Zwecken. Begrenzung pro Sitzung fraglich.
- Auf Bestellung der Nutzer hin, dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10% eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind vervielfältigen.