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A-Z Wahlen

A

Akademischer Senat

Der Akademische Senat besteht aus 25 Mitgliedern, die für zwei Jahre gewählt werden. Er setzt sich zusammen aus 13 Professorinnen und Professoren und jeweils vier Studierenden sowie wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Den Vorsitz führt der Universitätspräsident. Die 61 Mitglieder des erweiterten Akademischen Senats wählen alle vier Jahre den/die Präsidenten/in und die Vizepräsidenten/innen der Universität.

Der Akademische Senat der Freien Universität beschließt unter anderem Pläne zur Hochschulentwicklung und Ausstattung und stellt die Grundsätze für Lehre, Studium und Forschung auf. Er legt die Anzahl der jährlich zuzulassenden Studierenden fest. Ferner gibt er eine Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplans ab und wirkt mit bei der Einrichtung oder Aufhebung von Studiengängen. Die Sitzungen des Akademischen Senats finden in der Regel im Senatssaal im Henry-Ford-Bau statt.

Weitere Informationen zum Akademischen Senat finden Sie hier.

Auszubildende

Gemäß Berliner Hochschulgesetz vom 14.09.2021 sind Auszubildende Mitglieder der Hochschule und dürfen an Wahlen in der Gruppe der Mitarbeitenden für Technik, Service und Verwaltung teilnehmen. Gemäß § 48 Abs. 3 BerlHG haben sie hierbei nur das aktive Wahlrecht.

B

Briefwahl

Zu jeder Wahl besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Briefwahl zu stellen. Die Briefwahlunterlagen müssen von Ihnen oder eine von Ihnen bevollmächtigten Person in der Geschäftstelle des Zentralen Wahlvorstands nach vorheriger Vereinbarung abgeholt werden. Das Versenden der Unterlagen ist nicht möglich. § 18 FU-WahlO

D

Dezentrale Wahlvorstände

Die dezentralen Wahlvorstände nehmen bei Wahlen zu den Fachbereichsräten, Institutsräten der Zentralinstitute, den Leitungen der Zentraleinrichtungen, den Institutsräten der wissenschaftlichen Einrichtungen der Fachbereiche und zu den nebenberuflichen Frauenbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie den dazugehörigen Wahlgremien die in der Ordnung genannten Aufgaben wahr.

§ 8 FU-WahlO

DGTI-Ausweis

Der Zentrale Wahlvorstand weist im Hinblick auf die bevorstehende Wahl zum Akademischen Senat und dessen Erweiterung am 9. und 10. Mai 2023 darauf hin, dass sich wahlberechtigte Personen beim Betreten des Wahllokals mit ihrem Personalausweis oder mit einem anderen mit einem Lichtbild versehenen, gültigen, amtlichen Dokument ausweisen können, um an der Wahl teilzunehmen. TIN-Hochschulangehörige oder Personen, die unter einem anderen als ihren amtlichen (Vor-)Namen an der Freien Universität Berlin bekannt sind, können sich auch mittels dgti-Ergänzungsausweis legitimieren.

Zur Wahl des Akademischen Senats und dessen Erweiterung besteht zudem die Möglichkeit einen Antrag auf Briefwahl zu stellen. Die Briefwahlunterlagen können von den Wahlberechtigten oder einer von ihnen bevollmächtigten Person dann in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands nach vorheriger Terminvereinbarung abgeholt werden. Das Versenden der Unterlagen ist nicht möglich.

F

Frauenwahlgremium und Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

Für die Wahl der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihrer drei Stellvertreterinnen wird ein Wahlgremium gebildet, das aus je drei Vertreterinnen der Mitgliedergruppen gemäß § 45 Abs. 1 BerlHG besteht. Die Mitglieder des Wahlgremiums werden für zwei Jahre von den weiblichen Angehörigen ihrer jeweiligen Mitgliedergruppe gewählt. Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstandes zu ziehende Los.

Die Amtszeit der hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte beträgt 6 Jahre, die ihrer Stellvertreterinnen drei Jahre. Die nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten haben eine Amtszeit von zwei Jahren.

Für die Wahl der nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin wird ein Wahlgremium gebildet, das aus je zwei Vertreterinnen der Mitgliedergruppen gemäß § 45 Abs. 1 BerlHG besteht. Die Mitglieder des Wahlgremiums werden von den weiblichen Angehörigen ihrer jeweiligen Mitgliedergruppe für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sind in einem Bereich weiblichen Angehörige nicht in allen Mitgliedergruppen gemäß § 45 Abs. 1 BerlHG vorhanden, besteht das Wahlgremium mindestens aus vier Mitgliedern. Das Wahlgremium der Universitätsbibliothek und der Zentralen Universitätsverwaltung besteht jeweils aus vier Mitgliedern.

Weitere Informationen zur Arbeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten finden Sie hier.

Fristen

Allgemein gilt, dass Fristen am letzten Tag um 12.00 Uhr enden.

Endet eine Frist an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist für die Fristwahrung der nächste Werktag, bei rückläufiger Fristberechnung der vorhergehende Werktag maßgebend.

Bei der Fristberechnung werden die akademischen Weihnachtsferien sowie gesetzliche Feiertage, mit Ausnahme der Sonntage, nicht berücksichtigt (die Fristen werden "gehemmt").

 

Besondere Termine und Fristen bestehen nach der FU-Wahlordnung in den folgenden Fällen:

Wahlbekanntmachung spätestens am 50. Tag vor dem ersten Wahltag
Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge der 36. Tag vor dem ersten Wahltag
Einspruchsfrist gegen die Bekanntmachung der Wahlvorschläge innerhalb von drei Tagen nach der Bekanntmachung
Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen Fristende achten Tag vor dem ersten Wahltag
Schließung des Wahlverzeichnisses acht Tage vor dem ersten Wahltag
Wahlhandlung das Ende der Wahlhandlung wird vom jeweils zuständigen Wahlvorstand, bei universitätsweit stattfindenden Wahlen vom Zentralen Wahlvorstand beschlossen
Wahlanfechtungsfrist fünf Tage nach Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses

Bitte beachten Sie bei der Berechnung von Fristen, dass in der Wahlordnung sowohl von Tagen (Montag bis Sonntag), sowie von Werktagen (Montag bis Samstag) gesprochen wird.

Der zuständige Wahlvorstand kann bei Wahlen, die nur in einem Fachbereich, einem Zentralinstitut, einer Zentraleinrichtung, einem zentralen Dienstleistungsbereich oder innerhalb eines Gremiums durchzuführen sind, in Einzelfällen die Fristen bis auf ein Viertel kürzen.

Dies gilt jedoch nicht für die Fristen für die Einlegung von Einsprüchen und für die Beantragung von Briefwahlunterlagen.

I

Informationen über Wahlen

Alle Informationen zu den Wahlen an der FU finden Sie in den jeweiligen Bekanntmachungen. Eine Bekanntmachung erfolgt gemäß FU-Wahlordnung per Aushang, in der Regel veröffentlicht der Zentrale Wahlvorstand alle Bekanntmachungen auch auf seiner Homepage.

Informationen zu Wahlen in den dezentralen Bereichen erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Wahlvorständen.

K

Kandidatur

Mitglieder eines Wahlvorstands dürfen nicht für Wahlen kandidieren, für deren Durchführung der Wahlvorstand zuständig ist. 

§ 6 Abs. 5  FU-WahlO

§ 7 Abs. 4 FU-WahlO

M

Mehrere Beschäftigungsstellen

Die Mitglieder der Hochschule sind nur in der Organisationseinheit der Hochschule und der Mitgliedergruppe wahlberechtigt und wählbar, in der sie bei Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge ihre dienstlichen Aufgaben ganz oder überwiegend wahrnehmen.

Hauptberufliche Beschäftigte eines Fachbereichs, die auch einem Zentralinstitut angehören, sind für die Gremien beider Organisationseinheiten wahlberechtigt und wählbar.

Für dir Gruppenzugehörigkeit von Mitgliedern, die mehreren Gruppen/FBs angehören können ist das Beschäftigungsverhältnis im Übrigen die Entscheidung des betroffenen Mitglieds maßgebend.

Bei einer Zugehörigkeit von jeweils 50% müssen die Betroffenen eine Wahlrechtserklärung abgeben, dass heißt welchem FB sie sich eher zugehörig fühlen.

§ 5 HWGVO

§ 45 Abs. 2 BerlHG

Mitgliedergruppen

Gewählt wird in vier Mitgliedergruppen:

  • Hochschullehrende
  • Wissenschaftlich Mitarbeitende
  • Mitarbeitende für Technik, Service und Verwaltung
  • Studierende und Doktorand*innen

Für die Gruppenzugehörigkeit von Mitgliedern der Hochschule, die mehreren Gruppen angehören können, ist das Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebend. Eine Entscheidung des betroffenen Mitglieds ist für die Zuordnung zur jeweiligen Mitgliedergruppe nur maßgeblich, wenn kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt; in diesem Fall muss das betreffende Mitglied eine schriftliche Erklärung über die gewünschte Gruppenzugehörigkeit abgeben.

Studierende gehören grundsätzlich der Gruppe der Studierenden an, auch wenn sie gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Studierende, die promovieren und gleichzeitig eine Stelle als Hochschullehrende, wissenschaftliche Mitarbeitende oder Mitarbeitende in Technik, Service oder Verwaltung innehaben, werden in der Gruppe der Beschäftigten eingeordnet, nicht in die Gruppe der Studierenden. Studierende, die nicht promovieren, aber ein Beschäftigungsverhältnis haben, zählen zur Gruppe der Studierenden.

§ 45 Abs. 2 BerlHG

P

Promovierendenwahl

english

Durch die Neunovellierung des BerlHG wurde im § 25 Abs. 3 BerlHG festgelegt, dass die Doktoranden und Doktorandinnen aus ihrer Mitte eine Promovierendenvertretung wählen. Diese Vertretung soll in Angelegenheiten der Promovierenden Empfehlungen und Stellungnahmen gegenüber den Organen und Gremien geben. 

Nach den Vorgaben der Promovierendenordnung werden 22 Mitglieder und 22 Stellvertreter*innen für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt, wobei auf eine Angleichung mit der Amtszeit des Akademischen Senats hingewirkt werden soll.

Wahlberechtigt sind alle Promovierenden der Freien Universität Berlin, die durch den Promotionsausschuss des jeweiligen Fachbereichs zur Promotion zugelassen wurden und bei Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge, sowie am Wahltag aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer vorliegenden Immatrikulation Mitglied der Freien Universität Berlin sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Präsidium

Das Präsidium leitet die Freie Universität Berlin. Es setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, der Ersten Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten, drei weiteren Vizepräsident*innen (VP2, VP3 und VP4) mit eigenen Geschäftsbereichen sowie der Kanzlerin.

Der Präsident / Die Präsidentin und der Erste Vizepräsident / die Erste Vizepräsidentin werden mit Mehrheitswahl vom erweiterten Akademischen Senat der Freien Universität gewählt. Die Kandidat*innen werden vom Akademischen Senat vorgeschlagen und hiervon unabhängig vom Kuratorium beschlossen.

Weitere Vizepräsident*innen können der Präsident und der Akademische Senat vorschlagen. Die Amtszeit von Präsident und Vizepräsident/innen und Präsident/in beträgt in der Regel vier Jahre. Der Kanzler / Die Kanzlerin wird auf Vorschlag des Präsidenten vom Kuratorium gewählt und vom Senat von Berlin für eine Amtszeit von zehn Jahren bestellt.

Das Präsidium billigt unter anderem den Haushaltsplanentwurf, erlässt Richtlinien für Haushalts- und Wirtschaftsführung, macht Vorschläge für die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Organisationseinheiten sowie für Struktur- und Entwicklungspläne der Universität und vollzieht die Beschlüsse des Akademischen Senats über die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

R

Rat der Beschäftigten der Universitätsbibliothek (UB-Rat)

Gemäß § 9 Bibliotheksordnung der FU Berlin wird als Selbstverwaltungsgremium ein Rat der Beschäftigten gebildet. Dieser Rat wirkt bei grundsätzlichen Fragen der Arbeitsorganisation und der Entwicklung der Universitätsbibliothek mit.

Die Amtszeit des UB-Rats beträgt 2 Jahre und ihm gehören je drei Beschäftigte des höheren, des gehobenen und der sonstigen Dienste an, sowie die Frauenbeauftragte der Universitätsbibliothek. Wahlvorschläge dürfen von den wahlberechtigten Beschäftigten der Universitätsbibliothek eingereicht werden. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

Genauere Informationen entnehmen Sie bitte der Regelung für die Wahl des UB-Rats.

Regularien/Rechtsgrundlagen

Alle Informationen zu den Wahlen an der FU finden Sie auf unserer Homepage

W

Wahlrecht

Was bedeutet aktives und passives Wahlrecht?

Aktiv – ich darf wählen

Passiv – ich darf gewählt werden

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt ist, wer sowohl bei Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge als auch am Wahltag Mitglied der FU Berlin ist. Mitglieder der FU Berlin sind:

  • Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur FU Berlin stehen, einschließlich derjenigen in einem Berufsausbildungsverhältnis,
  • hauptberuflich tätige Drittmittelbeschäftigte, die mit Zustimmung der Präsidentschaft an der FU Berlin tätig sind,
  • Honorarprofessorinnen, außerplanmäßige Professorinnen und Privatdozent*innen,
  • eingeschriebene Studierende,
  • Promovierende,
  • Lehrbeauftragte sowie gastweise tätige Lehrkräfte.

Wann ruht das Wahlrecht?

Durch diverse Abwesenheitsgründe ruht das Wahlrecht. Dazu zählen:

  • Urlaub
  • Krankheit ohne Attest
  • Kur
  • Arbeits- und Wegeunfall
  • Bezahlte Freistellung
  • Pflege(aus)zeit
  • Mutterschutz und Beschäftigungsverbot
  • Elternzeit
  • EU-Rente und Rente auf Zeit
  • Entsendung
  • Sonderurlaub
  • Forschungssemester
  • Freistellungen

Folgende Abwesenheiten haben keinen Einfluss auf das Wahlrecht:

  • Krankheit mit Attest
  • Aussteuerung
  • Sabbatical
  • Urlaub, sofern dieser öffentlichen Belangen Deutschlands dient
  • Abordnung

Beurlaubte Hochschulmitglieder bleiben wahlberechtigt bis zum Ende des Semesters, das auf die Gewährung des Urlaubs folgt. Dauert die Beurlaubung weiter an, ruht die Wahlberechtigung bis zur Beendigung der Beurlaubung.

§ 3 HWGVO

§ 43 BerlHG

Z

Zuständigkeiten

Der Zentrale Wahlvorstand ist zuständig für die Wahlen zum Akademischen Senat und den Akademischen Senat in seiner erweiterten Zusammensetzung, zum Präsidium (Präsident/in und Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten), zum Wahlgremium für die Wahl der hauptberuflichen Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, der hauptberuflichen Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen sowie zum Rat der Beschäftigten der Universitätsbibliothek.

Die dezentralen Wahlvorstände nehmen bei Wahlen zu den Fachbereichsräten, Institutsräten der Zentralinstitute, den Leitungen der Zentraleinrichtungen, den Institutsräten der wissenschaftlichen Einrichtungen der Fachbereiche und zu den nebenberuflichen Frauenbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie den dazugehörigen Wahlgremien die in der Ordnung genannten Aufgaben wahr.

§ 8 FU-WahlO