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Arbeitsgericht urteilt: Hauptstadtzulage für Freie Universität Berlin

Nr. 209/2025 vom 17.12.2025

Die 22. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin hat heute erstinstanzlich entschieden, dass der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage bei der Freien Universität Berlin (FU) und der Humboldt-Universität zu Berlin (HU) Anwendung findet.

Die Hochschulleitungen sind grundsätzlich nicht dagegen, dass auch ihre Beschäftigten von der Hauptstadtzulage profitieren sollen, müssen aber die Begründung des Gerichts abwarten und prüfen. Sofern das Urteil Bestand hat, haben sich sowohl die Freie Universität Berlin also auch die Humboldt-Universität zu Berlin zu einer rückwirkenden Auszahlung der Hauptstadtzulage verpflichtet.

Auch das Urteil zum TV-L Hochschulen wird mit Spannung erwartet.

Weiterhin offen ist die Finanzierung der Hauptstadtzulage. Denn anders als der Senatsverwaltung selbst und den Landesbehörden hat die Berliner Landesregierung den Berliner Hochschulen bisher keine zusätzlichen Mittel zu Finanzierung zur Verfügung gestellt. Die Hochschulleitungen und Gewerkschaften wenden sich gemeinsam gegen diese Form der Ungleichbehandlung.

Da sich das Urteil wesentlich gegen die Unterscheidung in unmittelbare und mittelbare Beschäftigte des Landes Berlin richtet, fordern die Universitäten und die Gewerkschaften das Abgeordnetenhaus auf, die notwendigen Mittel für die Hauptstadtzulage bereitzustellen.

Mit der Hauptstadtzulage kommen auf beide Universitäten erhebliche Mehrkosten in den nächsten Jahren zu. Bei der Freien Universität und der Humboldt-Universität belaufen sich 2025 die Kosten für die Hauptstadtzulage zusammen auf rund 10 Millionen Euro.

Die Kosten in Millionenhöhe würden die ohnehin angespannte finanzielle Lage, in der sich die Hochschulen aufgrund der Etatkürzungen aktuell befinden, weiter verschärfen und unweigerlich zu weiteren schmerzhaften Einschnitten bei den Universitäten in den Bereichen Studium, Lehre, Forschung und Verwaltung führen, wenn für die Hauptstadtzulage vom Abgeordnetenhaus keine zusätzlichen Mittel bewilligt werden sollten.

Der Tarifvertrag Hauptstadtzulage ist bereits am 1. April 2025 in Kraft getreten und daher werden Nachzahlungen notwendig, sollte das Urteil Bestand haben.

Die Hochschulleitungen hatten gemeinsam mit den Gewerkschaften eine gerichtliche Klärung erwirkt, da der Berliner Senat nicht beantworten konnte, ob die Beschäftigten der Berliner Hochschulen einen Anspruch auf die Hauptstadtzulage haben oder nicht.

Die heutige Entscheidung des Arbeitsgerichts gilt nicht für alle Berliner Hochschulen, sondern allein für die Freie Universität und die Humboldt-Universität. Diese haben den TV-L FU und den TV-L HU abgeschlossen, für alle anderen Berliner Hochschulen gilt der TV-L. Von der Entscheidung dürfte dennoch ein Signal für die anderen Berliner Hochschulen ausgehen.