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Antidiskriminierungssatzung der Freien Universität Berlin in Kraft

Wichtige Grundlage für die Diversity- und Antidiskriminierungsarbeit an der Hochschule geschaffen

Nr. 043/2024 vom 04.03.2024

Die Antidiskriminierungssatzung der Freien Universität wurde am 14. Februar 2024 im Amtsblatt der Hochschule veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten. Bereits am 18. Oktober 2023 war die Satzung im Akademischen Senat einstimmig verabschiedet worden.

Zum Wertekanon und damit zum grundlegenden Selbstverständnis der Freien Universität Berlin gehört die wertschätzende, gleichberechtigte und diskriminierungssensible Zusammenarbeit aller Hochschulangehörigen. Was als Strategie bereits seit 2021 im Diversity-Konzept festgehalten ist, wird nun in der Antidiskriminierungssatzung als Verhaltenskodex für ein respektvolles, faires, wertschätzendes und macht- und differenzsensiblen Miteinander formuliert.

Die einstimmig vom Akademischen Senat der Freien Universität Berlin verabschiedete und nun in Kraft getretene Antidiskriminierungssatzung richtet sich gezielt gegen Diskriminierung, sexualisierte Belästigung und Gewalt, Mobbing und Stalking auf dem Campus. Sie verpflichtet alle Hochschulangehörigen dazu, diese Verhaltensweisen und deren Duldung mit allem in ihrer Macht Stehenden zu unterbinden. Ziel ist dabei, eine barriere- und diskriminierungsarme Lehr-, Lern- und Arbeitsumgebung zu schaffen, in der strukturelle Chancengerechtigkeit nachhaltig gewährleistet ist und alle Mitglieder der Universität in ihrer Persönlichkeit, Würde und eigenen Lebensrealität respektiert werden.

Darüber hinaus stellt die Antidiskriminierungssatzung eine wichtige Grundlage für die Weiterentwicklung der Arbeitsstrukturen im Bereich Diversity dar. Zentrale Bausteine für die Stabsstelle Diversity und Antidiskriminierung der Hochschule sind in diesem Prozess die Etablierung einer vertraulichen Antidiskriminierungsberatung, sowie einer Beschwerdestelle, die klare Maßnahmen und Verfahren bei Verstößen gegen die Antidiskriminierungssatzung regelt. 2024 soll zudem erstmalig der oder die Beauftragte für Diversität und Antidiskriminierung nach §59a BerlHG gewählt werden.

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