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Beurlaubung und Auslandsaufenthalte

Während einer Beurlaubung vom Studium etwa aus persönlichen oder familiären Gründen, z.B. bei Schwangerschaft oder Kindererziehung oder zur Pflege eines nahen Angehörigen, wird das Stipendium nicht fortgezahlt. Mit Fortsetzung des Studiums verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Sofern eine Beurlaubung wegen eines Auslandssemesters oder für ein Pflichtpraktikum erfolgt, wird das Stipendium fortgezahlt. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ergibt sich in diesem Falle nicht.

Hier ist zwischen Pflichtpraktika im In- und Ausland und sonstigen Praktika zu unterscheiden. Verpflichtende In- oder Auslandspraktika sind in das Studium integriert und stehen einer Auszahlung des Stipendiums nicht entgegen. Ähnlich verhält es sich mit fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalten. Lässt sich die Stipendiatin oder der Stipendiat für sonstige Praktika beurlauben, die in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen sind, wird das Stipendium in dieser Zeit nicht weiter gezahlt.

Ob eine Weiterförderung während eines freiwilligen Praktikums erfolgen kann, für das man sich nicht vom Studium hat beurlauben lassen, ist im Einzelfall von der Hochschule zu entscheiden. Kriterien können z.B. sein, ob das Absolvieren des Praktikums zu einer Unterbrechung des Studiums führt. Dies ist – je nach Studienplan – möglicherweise nicht der Fall bei Praktika, die in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden oder von kurzer Dauer sind (bis zu sechs Wochen).

Das Stipendium wird auch dann fortgezahlt, wenn man sich in einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt befindet. Das gilt unabhängig von einer eventuellen Beurlaubung an der Hochschule, die das Stipendium vergibt. Studiert man über das ERASMUS+-Programm im Ausland, wird das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt, wenn man als Stipendiatin oder Stipendiat gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhält.

Der Auslandsaufenthalt muss der Geschäftsstelle Deutschlandstipendium mitgeteilt werden.

Ja. Bitte teilen Sie uns umgehend mit, sobald Sie wissen, dass Sie einen studienbedingten Auslandsaufenthalt umsetzen werden. Bitte teilen Sie uns den geplanten Zeitraum Ihres Aufenthalts mit und ggf. welche finanzielle Förderung Sie hierfür erhalten.

Für aktuelle und rechtlich verbindliche Informationen verweisen wir zudem auf die Informationsseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.