Springe direkt zu Inhalt

FAQs

FAQ Bewerbungsberechtigung

Nein. Eine Bewerbung ist nur möglich, wenn Sie während des gesamten Förderzeitraums mit Ihrem Hauptfach an der Freien Universität Berlin immatrikuliert sind.

Sollten Sie in einem der Kooperationsstudiengänge an der Freien Universität immatrikuliert sein, gilt folgendes: 

Sie können sich an der Freien Universität Berlin nur dann für das Stipendium bewerben, wenn Sie im Förderzeitraum, für den Sie sich bewerben, an der Freien Universität Berlin hauptimmatrikuliert sind bzw. Ihre Studienverwaltungsgebühr an die Freie Universität Berlin entrichten. Bitte erfragen Sie in dem Prüfungsbüro Ihres Faches, an welcher Universität Sie hauptimmatrikuliert sind. Sollten Sie nicht an der Freien Universität Berlin hauptimmatrikuliert sein bzw. Ihre Studienverwaltungsgebühr an die Freie Universität Berlin entrichten, können Sie prüfen, ob die Hochschule, an der sie hauptimmatrikuliert sind, ebenfalls Deutschlandstipendien vergibt.

Wenn die Prüfungsleistungen Ihres Studiengangs nicht von allen beteiligten Hochschulen vollständig im Campus Management der Freien Universität erfasst werden, fügen Sie Ihrer Bewerbung bitte, neben der Leistungsübersicht aus dem Campus Management der Freien Universität Berlin, einen vorläufigen Notenstand inklusive der in das deutsche Notensystem umgerechneten Noten bei. Bitte reichen Sie keine Leistungsübersichten in einer Fremdsprache ein. Bitte wenden Sie sich an die Koordinationsstelle Ihres Studiengangs für die umgerechneten Noten.

In Bezug auf die Bewerbungszeiträume zählt das Fachsemester im gesamten Studiengang, nicht das Fachsemester an der Freien Universität Berlin.
Beispiel: Sie studieren in einem Kooperationsstudiengang, in dem Sie die ersten zwei Semester im Ausland verbringen. In dieser Zeit sind Sie an der Freien Universität Berlin zwar immatrikuliert aber beurlaubt. Wenn Sie sich nun für Ihr drittes Semester im Studiengang aber erstes Fachsemester an der Freien Universität Berlin um ein Deutschlandstipendium bewerben möchten, müssen Sie sich im Bewerbungszeitraum für immatrikulierte Studierende in höherem Fachsemester bewerben.

Sowohl Studienbewerber*innen für das erste, als auch für höhere Fachsemester können sich um ein Deutschlandstipendium bewerben. Die Bewerbung erfolgt separat von der Bewerbung für das Studium über die Geschäftsstelle Deutschlandstipendium in einem gesonderten Bewerbungsverfahren für Studienbewerber*innen. Die Bewerbungsfristen finden Sie hier.

Eine Bewerbung um das Deutschlandstipendium ist nur möglich, wenn Ihnen bereits ein Zulassungsbescheid für ein Studium an der Freien Universität vorliegt oder Sie das Studienplatzangebot bereits angenommen haben und für Ihr erstes Semester an der Freien Universität immatrikuliert sind.

Bei Studienanfängerinnen und -anfängern ohne vorherigen Hochschulabschhluss werden bei der Auswahlentscheidung die Noten der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.

Es können sich Studierende aller Nationalitäten bewerben, wenn Sie an der Freien Universität Berlin eingeschrieben sind oder eine Zulassung für ein Studium an der Freien Universität Berlin erhalten haben.

Voraussetzung ist, dass Sie einen Studienabschluss an der Freien Universität anstreben. Studierende, die keinen Abschluss an der Freien Universität anstreben und nur für eines oder mehrere Semester an der Freien Universität studieren (z.B. Erasmus-Studierende oder Austauschstudierende anderer Mobilitätsprogramme) können sich leider nicht bewerben.

Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Deutschlandstipendium nicht die Aufnahme eines Studiums an der Freien Universität Berlin ermöglicht. Zum Zeitpunkt der Bewerbung muss eine Studienplatzzusage oder Immatrikulation zum ersten oder höheren Fachsemester bereits vorliegen.

Nein. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Deutschlandstipendium nicht die Aufnahme eines Studiums an der Freien Universität Berlin ermöglicht. Zum Zeitpunkt der Bewerbung muss eine Studienplatzzusage oder Immatrikulation zum ersten oder höheren Fachsemester bereits vorliegen.

Ja, Sie müssen sich während des gesamten Förderzeitraums, also im Wintersemester und im Sommersemester Ihres Förderjahres, in Regelstudienzeit Ihres geförderten Studiengangs befinden.

Es gibt keine Mindestnote, die Sie benötigen, um sich für das Deutschlandstipendium zu bewerben. Sehr gute schulische oder universitäre Leistungen sind ein zentrales Auswahlkriterium. Das Deutschlandstipendium an der Freien Universität Berlin definiert Leistung aber breiter und berücksichtigt auch weitere Kriterien in der Vergabe der Stipendien (siehe Auswahlkriterien).

Ob Sie ein Stipendium bekommen oder nicht, hängt somit von Ihren Noten und den weiteren Auswahlkriterien ab. Ferner sind Ihre Chancen aber auch davon abhängig, wie viele Stipendien in dem jeweiligen Förderjahr zur Verfügung stehen, wie viele Personen sich auf ein Stipendium bewerben und wie diese in Bezug auf die Kriterien bewertet werden.

Wenn Sie gute universitäre oder schulische Leistungen erbracht haben, aber unsicher sind, ob Sie sich bewerben sollen, raten wir im Zweifel immer dazu, eine Bewerbung einzureichen. Der Bewerbungsprozess ist nicht aufwendig und es werden keine Auswahlgespräche geführt. Zudem gilt: es gibt nichts zu verlieren!

Der Bezug des Deutschlandstipendiums ist studienfachgebunden und nur für ein Fach möglich. Bitte geben Sie in der Online-Bewerbung an, mit welchem Studienfach Sie sich auf das Stipendium bewerben möchten. Für welchen der beiden Studiengänge Sie sich entscheiden, ist Ihnen überlassen. Sicherlich sind Leistungen und verbleibende Semester in Regelstudienzeit hilfreiche Entscheidungskriterien. Aber auch die Verfügbarkeit von fachgebunden Stipendien können Sie berücksichtigen. Studieren Sie z.B. Grundschulpädagogik und in dem Förderjahr, für das Sie sich bewerben, sind Stipendien für die Grundschulpädagogik ausgeschrieben, ist es lohnenswert diesen Studiengang auszuwählen.


Regulär muss sich nach dem Abschluss eines Studiums (z.B. Bachelors), für ein weiteres Studium (z.B. Master) erneut um ein Deutschlandstipendium beworben werden. Eine Bewerbung ist nur zum Wintersemester möglich. Endet Ihr Bachelorstudium an der Freien Universität im Wintersemester, Sie beginnen allerdings ein konsekutives Masterstudium an der Freien Universität Berlin zum darauffolgenden Sommersemester, könnten Sie nur ein Semester gefördert werden und müssten ein Semester warten, bis Sie sich zum Wintersemester zum 2. Fachsemesters Ihres Masters bewerben können.

Mit der Stellung dieses Antrags im Zuge Ihrer Bewerbung um das Deutschlandstipendium haben wir eine Überbrückungsmöglichkeit geschaffen, die ermöglicht, dass Sie zwei Semester durch das Deutschlandstipendium (das letzte Semester im Bachelor (WiSe) und das erste Semester im Master (darauffolgendes SoSe)) gefördert werden können. Bitte laden Sie dieses Formular an der dafür vorgesehenen Stelle im Online-Bewerbungssystem hoch. Bitte beachten Sie die Hinweise in dem Antragsformular. Sie müssen sich für das zweite Fachsemester Ihres Masterstudiums erneut um ein Deutschlandstipendium bewerben.


Wir empfehlen, dass Sie noch mind. zwei Semester in Regelstudienzeit studieren, wenn Sie sich um ein Deutschlandstipendium bewerben.

Kombination mit anderen Bezügen

Das richtet sich nach Höhe und Art der Stipendienförderungen. Grundsätzlich gilt: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, kann kein Deutschlandstipendium bekommen. Eine detaillierte Übersicht zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium finden Sie hier.

Förderungen aufgrund von Bedürftigkeit oder anderen Kriterien können dagegen mit dem Deutschlandstipendium kombiniert werden. Ebenso ideelle Förderungen z. B. in Form von Mentorenprogrammen etc.

Das Deutschlandstipendium wird nicht auf Förderung nach dem BaföG oder auf Kindergeld angerechnet.

Ja. Das BAföG und das Deutschlandstipendium sind zwei sich ergänzende Programme. Studierende können grundsätzlich beide Fördermöglichkeiten gleichzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Eine Anrechnung findet nur statt, soweit durch den gleichzeitigen Bezug anderer Stipendien ein Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht, überschritten wird. Für angesparte Stipendienmittel gelten die üblichen Grundsätze der Vermögensanrechnung, das heißt die anrechnungsfreie Grenze von 5.200 Euro erhöht sich bei einem Stipendienbezug nicht.

Wer ein DAAD-Vollstipendium (z.B. RISE oder im Rahmen des Carlo-Schmid-Programms für Praktika in Internationalen Organisationen und EU-Institutionen) erhält, kann nicht gleichzeitig das Deutschlandstipendium beziehen, da beide Stipendien begabungs- und leistungsabhängig sind. Allerdings kann man sich während des Bezugs eines DAAD-Vollstipendiums vom Deutschlandstipendium beurlauben lassen. Erhält man dagegen ein Teilstipendium des DAAD, kann man das Deutschlandstipendium parallel beziehen. Die Kombination mit folgenden DAAD-Stipendien ist möglich:

  • Bachelor Plus
  • Go East
  • Fahrtkostenzuschüsse für Auslandspraktika
  • Kurzstipendien für Praktika im Ausland
  • Länderbezogenes Kooperationsprogramm mit Kolumbien (mit COLFUTURO)
  • PROMOS
  • STIBET

Für eine vollständige Auflistung, welche Stipendien parallel zum Deutschlandstipendium bezogen werden können, siehe hier.

Ob eine Weiterförderung durch das Deutschlandstipendium während eines Aufenthaltes mit dem Direktaustausch-Programm möglich ist, hängt davon ab, in welchem Umfang Sie durch das Direktaustausch-Programm gefördert werden und ob Sie parallel weitere finanzielle Förderungen (z.B. eine PROMOS-Förderung) beziehen:

Mit dem Direktaustausch-Programm der Freien Universität werden die Mobilität der Studierenden und die internationale Zusammenarbeit mit Partneruniversitäten gefördert. Die Vergabe an Studierende (Outgoing) erfolgt in drei möglichen Varianten:

a) Studienplatz an einer ausländischen Partnerhochschule ohne materielle Förderung
b) Studienplatz an einer ausländischen Partnerhochschule inklusive Leistungen dieser Hochschule in Form eines Teilstipendiums (z.B. Wohnheimunterbringung o.ä.)
c) Studienplatz an einer ausländischen Partnerhochschule inklusive eines Vollstipendiums gefördert durch das Erasmus+ weltweit Programm der Freien Universität

  • Im Fall a) ist die Weiterförderung mit dem Deutschlandstipendium möglich, da keinerlei materielle Förderung ausgesprochen wird. Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn Sie parallel eine PROMOS-Förderung erhalten.
  • Im Fall b) ist die parallele Förderung durch das Deutschlandstipendium möglich, so lange es sich um ein Teilstipendium handelt und keine zusätzliche Förderung, z.B. durch das PROMOS-Programm beantragt und gewährt wird. Stipendiat*innen, die ihr Deutschlandstipendium behalten wollen, sollten daher von einer PROMOS-Bewerbung absehen.
  • Im Fall c) ist eine Doppeltförderung durch Deutschlandstipendium und Direktaustausch-Programm ausgeschlossen.

Nein. Das Deutschlandstipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, angerechnet.

Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar. Bezieher von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Deutschlandstipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Für weitere Fragen zum Thema Stipendium und Wohngeld wenden Sie sich an Ihre zuständige Wohngeldstelle.

Der Erhalt des Deutschlandstipendiums hat keinen Einfluss auf den Bezug von Kindergeld der Eltern des Stipendiaten oder der Stipendiatin.

Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt.

Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange die Stipendiatin oder der Stipendiat in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres). Anders liegt der Fall, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) eine vom Gesetzgeber vorgegebene Bemessungsgrundlage, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.

Für aktuelle und rechtlich verbindliche Informationen verweisen wir zudem auf die Informationsseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Gibt es Verpflichtungen, die ich als Stipendiat*in eingehe?

Das Deutschlandstipendium beruht auf dem Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) des Bundes. Hier ist festgelegt, dass Stipendiatinnen und  Stipendiaten verpflichtet sind, an der Durchführung des Stipendienprogramms mitzuwirken, indem sie

1. alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich der Geschäftsstelle Deutschlandstipendium der Freien Universität Berlin mitteilen (StipG§10 Absatz 2). Siehe dazu hier.

2. der Freien Universität Berlin die für die Berichterstattung an die Bundesstatistik nötigen Daten mitteilen (siehe StipG§13 Absatz 2). Dazu zählen: Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des angestrebten Abschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Studienfachrichtung, Semesterzahl, Fachsemesterzahl, Zahl der Fördermonate, Bezug von Leistungen nach dem BAföG.

3. an der jährlichen Leistungsüberprüfung teilnehmen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Freie Universität Berlin ist nach §2 StipG dazu verpflichtet, die Begabung und Studienleistungen der Stipendiat*innen des Deutschlandstipendiums mindestens einmal jährlich zu prüfen. Im Mai jeden Jahres reichen Stipendiat*innen zu diesem Zweck eine aktuelle Leistungsübersicht und gegebenenfalls ein fachliches Gutachten ein (siehe Punkt 3c des Stipendienbescheids). Das Formular für das Gutachten lässt die Geschäftsstelle Deutschlandstipendium der Freien Universität den Stipendiat*innen im Laufe des Sommersemesters per Email zukommen. Weitere Informationen zur Leistungsüberprüfung finden Sie hier.

Alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, müssen unverzüglich der Geschäftsstelle Deutschlandstipendium der Freien Universität Berlin mitgeteilt werden (StipG§10 Absatz 2).


Dazu zählen:

  • Änderungen in Bezug auf Ihr Studium (Studienfachwechsel, Beurlaubung, Studienende etc.)
  • Studienbezogene Auslandsaufenthalte (inkl. Angabe des Zeitraumes und des Ortes und ggf. Bezug weiterer finanzieller Förderungen)
  • Änderungen Ihrer Anschrift und Kontaktdaten
  • Änderungen Ihrer Bankverbindung
  • Änderung Ihres Nachnamens
  • Informationen zum Bezug weiterer leistungsbezogener finanzieller Studienförderungen, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt (z.B. Aufnahme in andere Begabtenförderungsprogramme)

Für aktuelle und rechtlich verbindliche Informationen verweisen wir zudem auf die Informationsseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Beurlaubung und Auslandsaufenthalte

Während einer Beurlaubung vom Studium etwa aus persönlichen oder familiären Gründen, z.B. bei Schwangerschaft oder Kindererziehung oder zur Pflege eines nahen Angehörigen, wird das Stipendium nicht fortgezahlt. Mit Fortsetzung des Studiums verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Sofern eine Beurlaubung wegen eines Auslandssemesters oder für ein Pflichtpraktikum erfolgt, wird das Stipendium fortgezahlt. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ergibt sich in diesem Falle nicht.

Hier ist zwischen Pflichtpraktika im In- und Ausland und sonstigen Praktika zu unterscheiden. Verpflichtende In- oder Auslandspraktika sind in das Studium integriert und stehen einer Auszahlung des Stipendiums nicht entgegen. Ähnlich verhält es sich mit fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalten. Lässt sich die Stipendiatin oder der Stipendiat für sonstige Praktika beurlauben, die in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen sind, wird das Stipendium in dieser Zeit nicht weiter gezahlt.

Ob eine Weiterförderung während eines freiwilligen Praktikums erfolgen kann, für das man sich nicht vom Studium hat beurlauben lassen, ist im Einzelfall von der Hochschule zu entscheiden. Kriterien können z.B. sein, ob das Absolvieren des Praktikums zu einer Unterbrechung des Studiums führt. Dies ist – je nach Studienplan – möglicherweise nicht der Fall bei Praktika, die in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden oder von kurzer Dauer sind (bis zu sechs Wochen).

Das Stipendium wird auch dann fortgezahlt, wenn man sich in einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt befindet. Das gilt unabhängig von einer eventuellen Beurlaubung an der Hochschule, die das Stipendium vergibt. Studiert man über das ERASMUS+-Programm im Ausland, wird das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt, wenn man als Stipendiatin oder Stipendiat gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhält.

Der Auslandsaufenthalt muss der Geschäftsstelle Deutschlandstipendium mitgeteilt werden.

Ja. Bitte teilen Sie uns umgehend mit, sobald Sie wissen, dass Sie einen studienbedingten Auslandsaufenthalt umsetzen werden. Bitte teilen Sie uns den geplanten Zeitraum Ihres Aufenthalts mit und ggf. welche finanzielle Förderung Sie hierfür erhalten.

Für aktuelle und rechtlich verbindliche Informationen verweisen wir zudem auf die Informationsseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.