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Kombination mit anderen Bezügen

Das richtet sich nach Höhe und Art der Stipendienförderungen. Grundsätzlich gilt: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, kann kein Deutschlandstipendium bekommen. Eine detaillierte Übersicht zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium finden Sie hier.

Förderungen aufgrund von Bedürftigkeit oder anderen Kriterien können dagegen mit dem Deutschlandstipendium kombiniert werden. Ebenso ideelle Förderungen z. B. in Form von Mentorenprogrammen etc.

Das Deutschlandstipendium wird nicht auf Förderung nach dem BaföG oder auf Kindergeld angerechnet.

Ja. Das BAföG und das Deutschlandstipendium sind zwei sich ergänzende Programme. Studierende können grundsätzlich beide Fördermöglichkeiten gleichzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Eine Anrechnung findet nur statt, soweit durch den gleichzeitigen Bezug anderer Stipendien ein Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht, überschritten wird. Für angesparte Stipendienmittel gelten die üblichen Grundsätze der Vermögensanrechnung, das heißt die anrechnungsfreie Grenze von 5.200 Euro erhöht sich bei einem Stipendienbezug nicht.

Wer ein DAAD-Vollstipendium (z.B. RISE oder im Rahmen des Carlo-Schmid-Programms für Praktika in Internationalen Organisationen und EU-Institutionen) erhält, kann nicht gleichzeitig das Deutschlandstipendium beziehen, da beide Stipendien begabungs- und leistungsabhängig sind. Allerdings kann man sich während des Bezugs eines DAAD-Vollstipendiums vom Deutschlandstipendium beurlauben lassen. Erhält man dagegen ein Teilstipendium des DAAD, kann man das Deutschlandstipendium parallel beziehen. Die Kombination mit folgenden DAAD-Stipendien ist möglich:

  • Bachelor Plus
  • Go East
  • Fahrtkostenzuschüsse für Auslandspraktika
  • Kurzstipendien für Praktika im Ausland
  • Länderbezogenes Kooperationsprogramm mit Kolumbien (mit COLFUTURO)
  • PROMOS
  • STIBET

Für eine vollständige Auflistung, welche Stipendien parallel zum Deutschlandstipendium bezogen werden können, siehe hier.

Ob eine Weiterförderung durch das Deutschlandstipendium während eines Aufenthaltes mit dem Direktaustausch-Programm möglich ist, hängt davon ab, in welchem Umfang Sie durch das Direktaustausch-Programm gefördert werden und ob Sie parallel weitere finanzielle Förderungen (z.B. eine PROMOS-Förderung) beziehen:

Mit dem Direktaustausch-Programm der Freien Universität werden die Mobilität der Studierenden und die internationale Zusammenarbeit mit Partneruniversitäten gefördert. Die Vergabe an Studierende (Outgoing) erfolgt in drei möglichen Varianten:

a) Studienplatz an einer ausländischen Partnerhochschule ohne materielle Förderung
b) Studienplatz an einer ausländischen Partnerhochschule inklusive Leistungen dieser Hochschule in Form eines Teilstipendiums (z.B. Wohnheimunterbringung o.ä.)
c) Studienplatz an einer ausländischen Partnerhochschule inklusive eines Vollstipendiums gefördert durch das Erasmus+ weltweit Programm der Freien Universität

  • Im Fall a) ist die Weiterförderung mit dem Deutschlandstipendium möglich, da keinerlei materielle Förderung ausgesprochen wird. Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn Sie parallel eine PROMOS-Förderung erhalten.
  • Im Fall b) ist die parallele Förderung durch das Deutschlandstipendium möglich, so lange es sich um ein Teilstipendium handelt und keine zusätzliche Förderung, z.B. durch das PROMOS-Programm beantragt und gewährt wird. Stipendiat*innen, die ihr Deutschlandstipendium behalten wollen, sollten daher von einer PROMOS-Bewerbung absehen.
  • Im Fall c) ist eine Doppeltförderung durch Deutschlandstipendium und Direktaustausch-Programm ausgeschlossen.

Nein. Das Deutschlandstipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, angerechnet.

Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar. Bezieher von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Deutschlandstipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Für weitere Fragen zum Thema Stipendium und Wohngeld wenden Sie sich an Ihre zuständige Wohngeldstelle.

Der Erhalt des Deutschlandstipendiums hat keinen Einfluss auf den Bezug von Kindergeld der Eltern des Stipendiaten oder der Stipendiatin.

Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt.

Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange die Stipendiatin oder der Stipendiat in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres). Anders liegt der Fall, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) eine vom Gesetzgeber vorgegebene Bemessungsgrundlage, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.

Für aktuelle und rechtlich verbindliche Informationen verweisen wir zudem auf die Informationsseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.