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Akademischer Senat hat Satzung für Studienangelegenheiten geändert

Langzeitstudierenden droht Exmatrikulation

Nr. 274/2001 vom 29.10.2001

Langzeitstudierende der Freien Universität sollen künftig an Prüfungsberatungen teilnehmen, die in konkrete, verbindliche Maßnahmen münden. Dies sind zunächst Auflagen. Sie beinhalten aber auch die Möglichkeit der Exmatrikulation bei Nichterfüllung der Auflagen. Dieses sieht die vom Akademische Senat der Freien Universität am 24. Oktober 2001 beschlossene neue Satzung für Studienangelegenheiten ausdrücklich vor. Der Anteil der FU-Studierenden, die die Regelstudienzeit um mehr als sechs Semester überschritten haben, liegt bei etwa 16 Prozent, in manchen Fächern sogar bei über 30 Prozent. Die Freie Universität ist im Rahmen der Hochschulverträge verpflichtet, die Studienzeiten der Absolventinnen und Absolventen zu verkürzen. Von der Erfüllung dieser Verpflichtung wird die künftige Mittelzuweisung durch das Land in nennenswertem Maße abhängig gemacht werden. Wie die Entwicklung der durchschnittlichen Studienzeiten der FU-Absolventinnen und FU-Absolventen zeigt, haben die bisherigen Regelungen zur Teilnahme an der Prüfungsberatung nicht ausgereicht, um die Studienzeiten nennenswert zu verkürzen oder die Abschlussquoten zu erhöhen.

Die bisherige obligatorische Prüfungsberatung erhält mit der neuen Satzung einen verbindlichen Charakter. Nach § 30 des Berliner Hochschulgesetzes müssen alle Studierenden, die zwei Semester nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit noch keine Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt haben, an einer Prüfungsberatung teilnehmen. Das gilt auch für Studierende, die sich nach Überschreiten der Regelstudienzeit um zwei Semester noch nicht zur Abschlussprüfung gemeldet haben.

Bisher reichte der Nachweis der Teilnahme an einer Prüfungsberatung als Voraussetzung für die Rückmeldung. Liegen bei der Prüfungsberatung keine Studien- und Prüfungsleistungen aus den letzten beiden Semestern vor, können in der Prüfungsberatung Auflagen erteilt werden, die bei Nichterfüllung auch die Exmatrikulation nach sich ziehen können.

Die Auflagen dienen dem Ziel, die Studierenden in den Stand zu versetzen, das Studium des entsprechenden Studienabschnitts zügig abzuschließen. In der Auflage ist festzulegen, innerhalb welcher Frist welche Studienleistungen und gegebenenfalls Prüfungen zu erbringen sind und zu welchem Zeitpunkt die Überprüfung der Auflagenerfüllung erfolgt. Entsprechendes gilt für Studierende, die die Regelstudienzeit bei der Rückmeldung um vier Semester überschritten und sich trotz der Teilnahme an einer Prüfungsberatung noch nicht zur Abschlussprüfung angemeldet haben. In einer Abschlussberatung wird dann festgelegt, bis wann die Anmeldung zur Prüfung zu erfolgen hat. Wird die Auflage nicht erfüllt, erfolgt die Exmatrikulation. Auflagen werden unter Berücksichtigung der individuellen Studiensituation für jeden Einzelfall gesondert festgelegt, so dass auch Härtefällen angemessen Rechnung getragen wird. Die neue Satzung für Studienangelegenheiten kann erst in Kraft treten, wenn die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Kultur sie bestätigt hat.

Weitere Informationen

Johannes Lange, Leiter des Rechtsamts der Freien Universität Berlin, Tel: 838-73700