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Sicher durch Schwangerschaft und Studium

Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium wurde auf Studierende ausgeweitet

26.07.2018

Schwangere Studierende profitieren seit Anfang des Jahres ebenfalls vom Mutterschutzgesetz.

Schwangere Studierende profitieren seit Anfang des Jahres ebenfalls vom Mutterschutzgesetz.
Bildquelle: freestocks.orgUnsplash

Seit Anfang des Jahres gelten die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) auch für Studentinnen. Ziel des Gesetzes ist es, dass Studentinnen ihr Studium in der Schwangerschaft weiterführen können, indem gesundheitliche Gefährdungen für Mutter und Kind ausgeschlossen werden.

„Möchten die Studentinnen unterstützende Maßnahmen seitens der Universität in Anspruch nehmen, müssen sie ihre Schwangerschaft neuerdings bei der Studierendenverwaltung oder beim Studien- beziehungsweise Prüfungsbüro des jeweiligen Fachbereichs melden“, erklärt Gabriela Berns aus der Zentralen Universitätsverwaltung der Freien Universität Berlin. Zuvor hatte es ausgereicht, die Schwangerschaft beim Fachbereich zu melden.

Im Rahmen der Anzeige der Schwangerschaft werden so beispielsweise die Schutzfristen berechnet. Diese betragen für Studentinnen in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Anders als die Beschäftigten der Freien Universität können sich die Studentinnen aber entscheiden, ob sie die Schutzfristen in Anspruch nehmen wollen. Der Vorteil der Schutzfristen: Für Klausuren und Abgaben in diesem Zeitraum muss die Universität Alternativtermine bieten. Ist die Anzeige der Schwangerschaft erfolgt, kann die Studentin gemeinsam mit ihrem Fachbereich den weiteren Verlauf des Studiums planen.

Zudem nimmt der Fachbereich eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung vor. Dabei wird überprüft, ob Tätigkeiten im Rahmen von Pflicht-Lehrveranstaltungen das Leben von Mutter und Kind beeinträchtigen könnte. „In Fachbereichen wie Philosophie und Geisteswissenschaften oder Wirtschaftswissenschaft wird in der Regel keine Veranstaltung als gefährlich eingestuft“, sagt Gabriela Berns. In den Bereichen Biologie, Chemie, Pharmazie oder Geowissenschaften sei das anders. So könne es im Fach Chemie vorkommen, dass im Labor giftige Stoffe im Spiel sind. Hier müsse dann evaluiert werden, ob die potentiellen Gefährdungen so hoch sind, dass bestimmte Veranstaltungen nicht mehr besucht werden können.

Solche Gefährdungsbeurteilungen seitens der Fachbereiche habe es zwar schon vor dem 1. Januar 2018 gegeben. Die neue rechtliche Regelung stärke aber den Anspruch der Studentinnen auf entsprechende Ersatzleistungen. So können werdende Mütter statt einer Klausur eine Hausarbeit schreiben, wenn es ihnen etwa Schwierigkeiten bereitet, lange Zeit am Stück zu sitzen oder der Klausurtermin zeitlich nah am Entbindungstermin liegt. Einen Nachteil der neuen Regelung sieht Gabriela Berns nur in dem höheren bürokratischen Aufwand: „Das können Schwangere schon als anstrengend empfinden.“

Im März hat die Studierendenverwaltung alle Studierenden über die Neuerungen informiert. Seitdem haben sich rund 70 Studentinnen gemeldet, die die Mutterschutz-Regelungen in Anspruch nehmen möchten.