Springe direkt zu Inhalt

FAQ Mutterschutz

1. Rechtlicher Rahmen

Weitere relevante Vorgaben:

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studierende, soweit die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt. Das bedeutet, dass an der FU Berlin immatrikulierte schwangere oder stillende Studierende während der Schwangerschaft, der Mutterschutzfrist und ggf. bis zu 12 Monate im Rahmen der Stillzeit durch die gesetzlichen Bestimmungen zum einen vor Gefahren geschützt sind und zum anderen das Studium mit möglichst wenig Einschränkungen bei optimalen Schutz fortsetzen können.

Hinweis: Bei studentischen Hilfskräften und angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen gelten zusätzlich die Regelungen des Mutterschutzgesetzes für Beschäftigte. Weitere Informationen dazu bei der Personalabteilung.

Die FU Berlin möchte erreichen, dass Sie und Ihr Kind am Studienort keinen Gefährdungen gem. MuSchG ausgesetzt sind. Daher müssen Gefährdungen am Studienort beurteilt und ggf. die Veranstaltungen im Studium entsprechend angepasst werden. Gefährdungen im Rahmen des Mutterschutzes sind in §§ 9 bis 12 MuSchG definiert.

Der Studentische Mutterschutz gilt bei allen Veranstaltungen, die gem. Studien- und Prüfungsordnung zur Absolvierung des Studiums verpflichtend vorgegeben sind (Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Exkursionen etc.). Handelt es sich um Tätigkeiten, die im Wesentlichen frei bestimmbar sind, wie Bibliotheksbesuche, Sport- und Vorlesungsangebote, sind die mutterschutzrechtlichen Regelungen nicht anwendbar.

2. Beratung und Anzeige

Zum Studentischen Mutterschutz können Sie sich bei der Ansprechperson zum Mutterschutz an Ihrem Fachbereich beraten lassen, auch die Studierendenverwaltung kann Sie dazu beraten, insbesondere, wenn Sie sich wegen Mutterschutz beurlauben möchten.

Information- und Beratungsangebote zum Studentischen Mutterschutz an der FU Berlin:

 

Hier erhalten Sie vorab Informationen:

Je früher Sie die FU Berlin von Ihrer Schwangerschaft oder der Tatsache, dass Sie stillen, informieren und dies anzeigen, desto besser kann basierend auf einer individuellen Prüfung Ihres Studienverlaufs ein wirkungsvoller Mutterschutz sichergestellt werden. Dazu sind die Anzeige sowie die Überprüfung Ihres Studienverlaufs notwendig.

Der Schutzzeitraum erstreckt sich von der Anzeige an der FU Berlin bis zum Ende der Mutterschutzfrist bzw. falls Stillzeit angezeigt, bis maximal 12 Monate nach der Entbindung. Die Mutterschutzfrist fängt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin an und dauert bis 8 Wochen nach der Entbindung.

Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit zeigen Sie bitte mit dem entsprechenden Anzeigeformular (Zusendung auch per E-Mail möglich) bei der Ansprechperson zum Mutterschutz an Ihrem Fachbereich bzw. bei der Studierendenverwaltung an. Dazu legen Sie bitte eine Kopie der entsprechenden Seites aus Ihrem Mutterpass bei, diese können Sie auch digital einreichen. Die Anzeigeformulare für Schwangerschaft oder Stillzeit finden Sie hier: https://www.fu-berlin.de/studium/studienorganisation/immatrikulation/weitere-angebote/mutterschutz/index.html

Innerhalb der FU Berlin tauschen sich zu Ihrer Schwangerschaft die Studierendenverwaltung mit den zuständigen Ansprechpersonen im Fachbereich aus, je nachdem wo Sie Ihre Schwangerschaft angezeigt haben.

Außerhalb der FU Berlin erfolgt die Meldung der Schwangerschaft und Stillzeit an das LAGetSi „Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin“ auf gesetzlicher Grundlage.

Bei Frühgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen gem. § 3 MuSchG.

Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen gem. § 3 MuSchG.

Bei minderjährigen Studentinnen ist die Anzeige und ggf. die Verzichtserklärung auf Mutterschutzfrist von dem/der gesetzlichen Vertreter*in zu unterzeichnen. Weitere Information dazu finden Sie hier.

3. Studienverlauf im Rahmen des Studentischen Mutterschutzes

Damit Sie Ihr Studium auch in der Schwangerschaft oder Stillzeit mit möglichst wenig Einschränkungen bei optimalem gesundheitlichen Schutz für Sie und Ihr Kind fortsetzen können, ist die FU Berlin gehalten, Ihren individuellen Studienverlauf zu prüfen und ggf. nach Bedarf und Möglichkeit anzupassen. Hierbei wird zusammen mit Ihnen geklärt und geplant, an welchen Lehrveranstaltungen und Prüfungen Sie teilnehmen möchten, bei welchen Lehrveranstaltungen ggf. Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, bzw. welche alternativen Lehrveranstaltungen für Sie in Frage kommen, zu denen Sie bevorzugt zugelassen werden können. Dazu verwendet die Ansprechperson zum Mutterschutz das FU-interne Formular „Individuelle Prüfung zum Mutterschutz“ und füllt es mit Ihnen aus.

In der Mutterschutzfrist – 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung – (bei Mehrlings-, Frühgeburten und weiteren Fällen sind Abweichungen zu den Fristen im § 3 MuSchG geregelt) genießen Sie einen besonderen Schutz. Es ist nicht vorgesehen, dass Sie an Veranstaltungen (Lehrveranstaltungen, Prüfungen etc.) teilnehmen. Sollten Sie in der Mutterschutzfrist trotzdem an Veranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen wollen, können Sie auf diesen besonderen Schutz verzichten. Dies können Sie mit dem Formular „Verzicht auf Mutterschutzfrist“ tun. Sprechen Sie dazu die Ansprechperson zum Mutterschutz Ihres Fachbereichs an. Den Verzicht können Sie jederzeit widerrufen.

Wenn Sie an Lehrveranstaltungen und / oder Prüfungen während der Mutterschutzfrist teilnehmen möchten, müssen Sie Ihren Teilnahmewunsch ausdrücklich erklären. Dazu nutzen Sie bitte das Formular „Verzicht auf Mutterschutz“ und reichen es bei der Ansprechperson zum Mutterschutz ein. Diesen Verzicht können Sie auch den Lehrenden vorzeigen.

Nein! Falls Sie nach Abgabe der Erklärung doch nicht an Prüfungen / Lehrveranstaltungen teilnehmen möchten, können Sie Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Ein Widerruf ist jedoch nur bis zum Prüfungsantritt und nicht mehr nachträglich möglich. Haben Sie die Prüfung angetreten, richtet sich der Abbruch nach den allgemeinen prüfungsrechtlichen Regelungen.

Sie sind bei Veranstaltungen zwischen 20:00 und 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen durch das MuSchG geschützt. Sie können nach ausdrücklicher Erklärung an Veranstaltungen zu diesen Zeiten teilnehmen. Sprechen Sie dazu die Ansprechperson zum Mutterschutz Ihres Fachbereichs an.

Auch bei Veranstaltungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sind Sie geschützt. Sollten Sie trotzdem daran teilnehmen wollen, wird hierzu eine Ausnahmegenehmigung von der Ansprechperson zum Mutterschutz Ihres Fachbereichs beim LAGetSi beantragt.

Es steht Ihnen eine Freistellung für Untersuchungen zu, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen. Im Sinne der Fortsetzung des Studiums wird empfohlen, die Routine-Vorsorgetermine außerhalb der Vorlesungs-/ Prüfungszeit zu legen.

Das MuSchG regelt, dass Stillenden in den ersten 12 Monaten nach der Geburt eine Freistellung zum Stillen zusteht, mind. 2x täglich 30 Minuten, dazu ist es erforderlich, die Stillzeit anzuzeigen.

Auch Still- und Wickelräume stehen Ihnen an der FU Berlin zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie hier.

Zu der Eignung der Lehrveranstaltungen können Sie sich bei den Ansprechpersonen zum Mutterschutz informieren. Hinweise dazu finden Sie auch im elektronischen Vorlesungsverzeichnis. Bei jeder Lehrveranstaltung finden Sie auf der rechten Seite einen blauen Button „Information zum Mutterschutz“. Im folgenden Pop-up-Fenster wird Ihnen dargestellt, ob die Lehrveranstaltung für Schwangere und Stillende geeignet ist oder nicht.

  • Eine grüne Kennzeichnung bedeutet, dass die Lehrveranstaltung für schwangere und stillende Studierende geeignet ist.
  • Eine gelbe Kennzeichnung bedeutet, dass die Lehrveranstaltung nur bei Umsetzung von Schutzmaßnahmen geeignet ist. Sie melden sich zu Beginn bei den/der Durchführenden dieser Lehrveranstaltungen zur konkreten Umsetzung der Schutzmaßnahmen.
  • Eine rote Kennzeichnung bedeutet, dass diese Lehrveranstaltung gem. MuSchG aufgrund einer möglichen Gefährdung für Schwangere oder Stillende nicht geeignet ist.

Weitere Informationen erhalten Sie von der Ansprechperson zum Mutterschutz an Ihrem Fachbereich.

Geht der Schutzzeitraum wegen Schwangerschaft oder Stillzeit über zwei oder mehr Semester, sind die noch nicht betrachteten Lehrveranstaltungen / Prüfungen in den folgenden Semestern auf die Schutzbereiche, die sich aus dem Mutterschutzgesetz ergeben, zu überprüfen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die Ansprechperson zum Mutterschutz an Ihrem Fachbereich. Gemeinsam mit Ihnen wird dann der weitere Studienverlauf überprüft und ggf. Schutzmaßnahmen etc. festgehalten. Dazu wird das FU-interne Formular „Individuelle Prüfung zum Mutterschutz“ ausgefüllt.

Sie können sich auf Grund des Mutterschutzes beurlauben lassen. In diesem Fall ist eine Anzeige der Schwangerschaft erforderlich. Nach der Anzeige muss der individuelle Studienverlauf geprüft werden, das gilt auch für das Folgesemester. Dazu wenden Sie sich bitte an die Ansprechperson zum Mutterschutz Ihres Fachbereichs. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Studierendenverwaltung.

Hier greift das Mutterschutzgesetz im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen. Der Praktikumsgeber ist verpflichtet, den Mutterschutz zu regeln und umzusetzen. Ausnahmen gelten bei Pflichtpraktika z. B. im Rahmen des Lehramtsstudiums. Bitte wenden Sie sich hierzu an das Praktikumsbüro der Dahlem School of Education.

Wenn Sie sich im Doppelstudium befinden, d. h. Sie studieren in zwei Studiengängen (bspw. zwei Master, zwei BA), sind beide Studienverläufe von der jeweils zuständigen Ansprechperson zum Mutterschutz zu prüfen. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an beide Ansprechpersonen.

Sie haben mit der Anzeige zur Kenntnis genommen, dass Sie etwaige Änderungen an den Angaben unverzüglich anzeigen müssen. Es genügt eine formlose Information über die Änderung der Daten, dies ist auch per E-Mail möglich. Erfolgt Ihrerseits keine Information, gelten die angegebenen Daten (z. B. der errechnete Entbindungstermin).

Sollten der tatsächliche und der errechnete Entbindungstermin nicht übereinstimmen, genügt es, der Ansprechperson zum Mutterschutz diese Änderung formlos mitzuteilen, siehe vorherige Frage.

Sollten Sie in der Mutterschutzfrist nach der Geburt Prüfungen ablegen oder LV besuchen, kann im Bedarfsfall die Ansprechperson zum Mutterschutz für prüfungsrechtliche Zwecke eine Geburtsurkunde in Kopie anfordern, auch digital als E-Mailanhang möglich. Sollte die Geburtsurkunde Ihnen noch nicht vorliegen, kann auch ein anderer Nachweis gewählt werden.