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Berlin ist erstes Bundesland mit Anti-Diskriminierungsgesetz

Am 21. Juni ist das Berliner Landes-Antidiskriminierungsgesetz (LADG) in Kraft getreten. Es schützt Studierende landesweit vor Diskriminierung durch die Hochschulen und deren Vertreter*innen, einschließlich sexueller Belästigung.

News vom 09.08.2020

Das LADG schützt alle Menschen vor behördlicher Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status.  

Orientiert ist das LADG u.a. am bundesweit geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG); allerdings bezieht es sich ausschließlich auf behördliches Handeln. Im Vergleich weist es jedoch eine Reihe von Weiterentwicklungen und Alleinstellungsmerkmalen auf:

  • In das LADG wurden die Diskriminierungsmerkmale „sozialer Status“ und „chronische Erkrankungen“ aufgenommen. Andere Merkmale wurden neu formuliert und der Begriff „Rasse“ durch „rassistische Zuschreibung“ ersetzt.

  • Der Diskriminierungsschutz ist nicht nur auf Beschäftigte ausgerichtet, sondern bezieht sich auf das Handeln der Berliner Landesbehörden - einschließlich öffentlicher Schulen und Hochschulen - gegenüber allen Menschen, also auch gegenüber Schüler*innen sowie Studierenden. Der Schutz vor behördlicher Diskriminierung schließt sexuelle Belästigung und Diskriminierung aufgrund rassistischen Zuschreibungen ein und ermöglicht, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend machen.

  • Kollektive Rechtsschutzinstrumente – wie das einzelfall- und die strukturbezogene Verbandsklagerecht – sowie eine neu einzurichtende Ombudsstelle wurden aufgenommen. Dies soll dazu beitragen, Betroffene in der Durchsetzung ihrer Rechte wirkungsvoll(er) zu unterstützen.

  • Die Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt soll als verbindliches Leitprinzip der Berliner Verwaltung verankert werden.