Mitbestimmungs- relevante Tatbestände
Mitbestimmungsrelevante Tatbestände
Bei der Einführung und Anwendung Daten verarbeitender Systeme sind verschiedene mitbestimmungsrelevante Aspekte zu berücksichtigen:
§ 85 Absatz 1 Nr. 2. [Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden]
§ 85 Absatz 1 Nr. 12 [Arbeitsplatzgestaltung]
§ 85 Absatz 1 Nr. 13 [Technische Einrichtungen]
§ 85 Absatz 2 Nr. 1 [Allgemeine Fragen der Fortbildung der Dienstkräfte]
§ 85 Absatz 2 Nr. 3 [Durchführung der Fortbildung der Dienstkräfte]
§ 85 Absatz 2 Nr. 2 [Verbesserung von Arbeitsleistung und Arbeitsablauf]
§ 85 Absatz 2 Nr. 8 [Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten]
§ 85 Absatz 2 Nr. 9 [Einführung, Änderung, Ausweitung neuer Arbeitsmethoden]
§ 85 Absatz 2 Nr. 10 [Betriebliche Informations- und Kommunikationsnetze]
§ 90 Nr. 3 [Mitwirkung bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden etc.]
§ 85 Absatz 1 Nr. 2 [Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden]
Kommentar:
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Mehrarbeit ist die Überschreitung der regelmäßigen gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Unter Überstunden wird diejenige Arbeit verstanden, die über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird. |
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§ 85 Absatz 1 Nr. 12 [Arbeitsplatzgestaltung]
Kommentar:
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Aufgabe der Personalvertretung ist hierbei, schutzwürdige Belange der Dienstkräfte zu wahren, die Arbeitsplatzgestaltung soll gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Arbeitsplatzgestaltung ist die Art und Weise der Ausgestaltung der Einzelarbeitsplätze, wie z. B. die räumliche Anordnung von Geräten, Maschinen, die Berücksichtigung von Einflüssen der Umgebung des Arbeitsplatzes, wie Lärm, Temperatur, Beleuchtung, Geruch usw. Dazu gehört auch die funktionsgerechte Ausstattung der Arbeitsplätze mit Mobiliar. Das Beteiligungsrecht betrifft alle Arbeitsplätze, auch solche, die neu geschaffen werden. Es bezieht sich auch auf jede Änderung und Umgestaltung des Arbeitsplatzes. Es erstreckt sich nur auf die Ausgestaltung, nicht jedoch darauf, ob ein Arbeitsplatz eingerichtet werden soll oder welche Arbeiten dort zu verrichten sind. Das Mitbestimmungsrecht wird ausgelöst, wenn die Dienststelle Maßnahmen in Bezug auf den Arbeitsplatz plant bzw. einleitet. |
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§ 85 Absatz 1 Nr. 13 [Technische Einrichtungen]
Kommentar:
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Die Bestimmung dient dem Persönlichkeitsschutz der einzelnen Dienstkraft gegen anonyme Kontrolleinrichtungen, weil mit diesen stark in den persönlichen Bereich der Dienstkraft eingegriffen werden kann, ohne dass diese es bemerkt oder den Eingriff beeinflussen kann. Der Personalrat hat hier eine Schutzfunktion zugunsten aller Dienstkräfte wahrzunehmen. Das Mitbestimmungsrecht greift hier bereits dann ein, wenn die technische Einrichtung abstrakt in der Lage ist, die Überwachung der Dienstkräfte zu ermöglichen und individualisierbare Daten speichert, verarbeitet oder auswertet. |
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§ 85 Absatz 2 Nr. 1 [Allgemeine Fragen der Fortbildung der Dienstkräfte]
Kommentar:
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Das Mitbestimmungsrecht erfasst vornehmlich Fragen der Fortbildungspolitik. Die Personalvertretung kann also Einfluss auf die Schaffung von Grundsätzen nehmen, nach denen allgemein die Fortbildung ausgerichtet werden soll. Hierzu gehört neben der Festlegung der in Betracht kommenden Fortbildungsmaßnahmen auch die Auswahl der erforderlichen Einrichtungen. Ferner allgemeine Regelungen hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung einschließlich der Teilnahmebedingungen (z. B. Zahlung von Reisekosten, Gebühren, Stellung von Lehrmitteln) sowie auch Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen. Hierzu gehören auch Grundsätze über die Freistellung vom Dienst sowie über die Berücksichtigung der Teilnahme bei der Diensteinteilung. Aufgabe der Personalvertretung ist es hierbei in erster Linie, auf eine Chancengleichheit der Dienstkräfte zu achten. |
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§ 85 Absatz 2 Nr. 2 [Verbesserung von Arbeitsleistung und Arbeitsablauf]
Kommentar:
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Dieses Mitbestimmungsrecht überschneidet sich teilweise mit den Mitbestimmungsrechten bei der Gestaltung der Arbeitsplätze nach Absatz 1 Nr. 12 und bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen, Abs. 1 Nr. 13 (s.o.). Für das Entstehen des Mitbestimmungsrechtes ist jeweils im Einzelnen darzulegen, durch welche konkrete organisatorische Maßnahme eine Erhöhung der Arbeitsbelastung der betroffenen Dienstkräfte eintritt bzw. wie die Erleichterung der Arbeitsabläufe erkennbar wird. Genaue Ermittlungen über die Auswirkungen und die Art der organisatorischen Maßnahmen sind erforderlich, es muss konkret für die Dienstkräfte der Dienststelle festgestellt werden, wie sich die Änderung der Organisationsstrukturen auf den Arbeitsumfang auswirkt |
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§ 85 Absatz 2 Nr. 3 [Durchführung der Fortbildung der Dienstkräfte]
Kommentar:
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Dieses Mitbestimmungsrecht ergänzt die Regelung in Abs. 2 Nr. 1. Soweit die berufliche Fortbildung weder gesetzlich noch tariflich oder in sonstigen Rechtsvorschriften geregelt ist, hat die Personalvertretung mitzubestimmen, wie die Fortbildungsmaßnahmen in der Dienststelle durchgeführt werden. Die Durchführung der Fortbildung der Dienststelle besteht in erster Linie in Ausfüllung der allgemeinen Regelungen und Grundsätze. Mitbestimmungspflichtig ist dabei auch die Gestaltung einzelner konkreter Fortbildungsmaßnahmen. Nicht dem Mitbestimmungsrecht unterliegen die Entscheidungen im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung, die einzelne Dienstkräfte betreffen. Es entfällt auch hinsichtlich der zu erfüllenden Anforderungen. |
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§ 85 Absatz 2 Nr. 8 [Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten]
Kommentar:
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Wesentliche Aufgabe des Personalrats bei der Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts ist es, auch außerhalb der Überwachungsmöglichkeit darauf zu achten, dass durch die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ohne sachliche Rechtfertigung in den Persönlichkeitsbereich der Dienstkräfte eingegriffen wird. |
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§ 85 Absatz 2 Nr. 9 [Einführung, Änderung, Ausweitung neuer Arbeitsmethoden]
Kommentar:
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Das Mitbestimmungsrecht ergänzt in erster Linie das Mitbestimmungsrecht nach Abs. 2 Nr. 2. Im Unterschied zu dem dort geregelten Beteiligungsrecht ist es nicht erforderlich, dass eine Hebung der Arbeitsleistung oder eine Erleichterung des Arbeitsablaufes eintritt, vielmehr werden sämtliche Anwendungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik erfasst. Der Begriff der Arbeitsmethode erfasst das Arbeitsverfahren zur Ausführung eines bestimmten Arbeitsablaufes durch die Dienstkräfte. Betroffen wird die Anwendungstechnik der Informations- und Kommunikationstechnologie. Nicht nur die den Arbeitsablauf gestaltenden Programme, sondern auch die Geräteausstattung, soweit sie auf die tatsächliche Benutzung durch die Dienstkräfte Einfluss nimmt, wird von Abs. 2 Nr. 9 erfasst. Der Begriff der Einführung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Ausweitung entspricht demjenigen in Abs. 2 Nr. 8. Auch hier ist das Beteiligungsrecht im Grunde umfassend, jede Form der Anwendung und Vorbereitung der geplanten Anwendung wird erfasst. Das Beteiligungsrecht erfasst damit auch die Programmauswahl, die Auswahl der Geräte usw., durch die bestimmte Arbeitsmethoden vorgegeben werden oder die bestimmte Arbeitsmethoden beeinflussen. |
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§ 85 Absatz 2 Nr. 10 [Betriebliche Informations- und Kommunikationsnetze]
Kommentar:
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Informations- und Kommunikationsnetze betreffen Datenverarbeitungsanlagen, die mehrere Arbeitsplätze oder mehrere EDV-Stationen miteinander verbinden. Sämtliche Bürokommunikationssysteme, Textverarbeitungssysteme mit Zugang zu mehreren Arbeitsplätzen und sämtliche Systeme der Betriebsdatenerfassung, die über mehrere Anschlussplätze verfügen, werden von der Bestimmung erfasst. Mitbestimmungspflichtig ist hier ebenso wie in Abs. 2 Nr. 8 und 9 sowohl die Einführung als auch die wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung derartiger Systeme, wobei auch hier die Einführung nicht lediglich die erstmalige Anwendung betrifft, sondern auch alle Maßnahmen zur Vorbereitung der Schaffung des Systems der Mitbestimmung unterliegen. |
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§ 90 Nr. 3 [Mitwirkung bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden etc.]
Kommentar:
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Das Mitwirkungsrecht besteht lediglich bei grundlegenden neuen Arbeitsmethoden Im Rahmen des Mitwirkungsrechts hat die Personalvertretung in erster Linie darauf zu achten, dass die gesicherten Erkenntnisse der Arbeitswissenschaft eingehalten werden. Ferner hat die Personalvertretung die Aufgabe, auch darüber hinaus in jeder Hinsicht die Interessen der Dienstkräfte zu vertreten. Hierbei hat sie darauf zu achten, dass die Dienstkräfte nicht in unangemessener Weise durch die Veränderungen belastet werden. Gegebenenfalls muss sie versuchen, einen Ausgleich für die Belastungen zu erreichen. Werden bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden oder der grundlegenden Änderung von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen auch Maßnahmen getroffen, die mitbestimmungspflichtige Tatbestände betreffen, besteht neben dem Mitwirkungsrecht unabhängig auch das jeweilige Mitbestimmungsrecht. |
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