Kann ich für meine politischen Ansichten oder Aktivitäten im Zusammenhang mit Demonstrationen exmatrikuliert werden?
Exmatrikulationen sind gemäß § 16 Berliner Hochschulgesetz nur auf Grundlage einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bei den folgenden Ordnungsverstößen zulässig:
- Anwendung von körperlicher Gewalt, Aufforderung zur körperlichen Gewalt oder Bedrohung mit körperlicher Gewalt wodurch ein Mitglied der Hochschule in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten erheblich beeinträchtigt wird,
- Eine vorsätzlich begangene Straftat, die zu Lasten eines Mitglieds der Hochschule geschehen ist, und nach Art der Straftat eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit dieses Mitglieds droht,
- Nutzung oder Versuch der Nutzung von Einrichtungen der Hochschule zu vorsätzlichen Straftaten, die der Hochschule erheblichen Schaden zufügen oder
- Sexuelle Belästigung im Sinne des § 4 Absatz 4 des Landesantidiskriminierungsgesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 532) in der jeweils geltenden Fassung, wodurch vorsätzlich die Würde einer anderen Person verletzt und dadurch ein Mitglied der Hochschule in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten erheblich beeinträchtigt wird.
Soweit zur Sicherstellung eines geordneten Hochschulbetriebs erforderlich, können auch hausrechtliche Maßnahmen gegen Störungen getroffen werden (z.B. Hausverbot). Bei Maßnahmen gegen Studierende sind diese auf höchstens drei Monate, bei schweren gesundheitlichen Folgen für die geschädigte Person auf höchstens neun Monaten zu befristen. Maßnahmen können wiederholt angeordnet werden, wenn die Störung anhält oder wiederholt wird.