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Allgemeine FAQ

Alle ausländischen Studierenden (ausgenommen Staatsangehörige folgender Länder: EU-/ EWR-Länder sowie Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Republik Korea, Neuseeland, San Marino, USA) benötigen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme eines Studiums ein Visum zu Studienzwecken. Das Visum erteilen die deutschen Auslandsvertretungen der entsprechenden Herkunftsländer. Weitere Informationen zu den Visabestimmungen erteilen die Deutschen Botschaften der jeweiligen Länder.

Das Einreisevisum bedarf der Zustimmung vom Landesamt für Einwanderung, das nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise die nötige Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erteilt. Jede Änderung dieses Aufenthaltszwecks, z.B. durch Studiengang-, Fach- oder Hochschulwechsel, erfordert einen neuen Antrag bei der Ausländerbehörde. Weitere Informationen zur Aufenthaltserlaubnis lassen sich dem Merkblatt (pdf-Datei) entnehmen.

Wer nach Berlin kommen möchte, um hier den Aufnahmetest für das Studienkolleg oder die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) abzulegen, kann ein Studienbewerbervisum beantragen. Es ist drei Monate gültig und kann in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken umgewandelt werden. Sprachkursvisa werden nur für die Dauer des Sprachkurses ausgestellt und können ebenso wie Touristenvisa nicht in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.

Alle Studierenden müssen bei der Immatrikulation eine Bescheinigung einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse für die Dauer des Studiums vorlegen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Wer keine private Krankenversicherung aus Deutschland oder dem Heimatland hat und unter 30 Jahre alt ist, muss eine gesetzliche studentische Krankenversicherung in Deutschland abschließen. Sie kostet etwa € 105,- pro Monat.

In einigen wenigen Fällen ist der Abschluss einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich. In diesem Fall wird der Abschluss einer privaten Krankenversicherung in Deutschland empfohlen.

Private Krankenversicherung

Wer eine Krankenversicherung aus dem Heimatland mitbringt oder eine deutsche private Krankenversicherung hat, muss diese bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorlegen und um eine Befreiung von den gesetzlichen Krankenversicherungspflicht bitten.

Im Krankheitsfall gelten die Bestimmungen des Krankenversicherungsvertrages aus dem Heimatland bzw. die der privaten Krankenversicherung.

Die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung kann nicht widerrufen werden.

* Informationen für Studierende aus EU-/EWR-Ländern oder der Schweiz hier

Die Lebenshaltungskosten hängen von den individuellen Ansprüchen und Gewohnheiten ab. Es sollte mit monatlichen Ausgaben von mindestens 934 Euro gerechnet werden (Miete, Lebensmittel, Freizeit...). Um ein Einreisevisum oder eine Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke zu bekommen, muss nachgewiesen werden, dass diese Summe monatlich zur Verfügung steht ohne dafür auf regelmäßiges Jobben angewiesen zu sein.

Studierende, die eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken haben und für ein Fachstudium eingeschrieben sind, dürfen pro Jahr insgesamt maximal 120 volle Tage oder 240 halbe Tage arbeiten. Studentische Nebentätigkeiten (z.B. als Studentische Hilfskraft) zählen dabei nicht mit.

Stipendiaten dürfen nicht nebenher arbeiten.

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