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Was bedeutet eigentlich… Betriebliches Eingliederungsmanagement?

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist Teil des Projekts Fundament Gesundheit an der Freien Universität

15.01.2009

An apple a day keeps the doctor away...

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Bildquelle: Freie Universität

Beschäftigten, die krankheitsbedingt über einen längeren Zeitraum am Arbeitsplatz ausfallen, bietet die Freie Universität das Betriebliche Eingliederungsmanagement an: In einem freiwilligen und vertraulichen Gespräch soll geklärt werden, ob etwaige Veränderungen am Arbeitsplatz zu einer Verbesserung der Gesundheit führen können.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Beschäftigten bei wiederholter oder ununterbrochener Erkrankung von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Das regelt Paragraph 84 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX, der seit dem 1. Mai 2004 in Kraft ist. Wie das BEM an der Freien Universität aussehen soll, haben Personalstelle, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung erarbeitet; mitbeteiligt an der Entwicklung des Konzepts waren die Datenschutzbeauftragten, der Betriebsarzt und die Sozialberatung.

Das BEM: freiwillig und vertraulich

Das BEM ist ein Angebot der Freien Universität gegenüber ihren Beschäftigten im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht – es ist nicht verpflichtend und kann ohne Begründung abgelehnt bzw. jederzeit wieder abgebrochen werden. Aus der Ablehnung eines solchen Gesprächsangebots erwachsen den Beschäftigten keinerlei Nachteile. Das Verfahren verläuft folgendermaßen: Nach 42 ununterbrochenen oder wiederholten Fehltagen innerhalb eines Jahres erhalten die Beschäftigten das Angebot zu einem Eingliederungsgespräch. Möglich ist  auch, dass die Beschäftigten das BEM selbst einfordern. Das Gespräch kann wahlweise mit der Geschäftsstelle Betriebliches Eingliederungsmanagement geführt werden, mit dem Vorgesetzten, dem nächsthöheren Vorgesetzten oder mit fachlich ausgewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Personalstelle.  Auf Wunsch kann die Frauenbeauftragte hinzugezogen werden.

Maßnahmen und Abschluss

Kommt es zum Gespräch, sind die Beschäftigten nicht verpflichtet, ärztliche Diagnosen mitzuteilen. Im BEM-Gespräch vereinbarte Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit können unter anderem eine ergonomisch bessere Büroausstattung, Arbeitszeit- oder Aufgabenveränderung sein.

Das BEM gilt als abgeschlossen, wenn entweder die Betroffenen das BEM nicht in Anspruch nehmen, sich nach dem ersten Gespräch herausstellt, dass kein weiterer Eingliederungsbedarf besteht, technische Maßnahmen durchgeführt bzw. eingerichtet sind oder in einem Folgegespräch von den Gesprächspartnern der Erfolg der jeweiligen Maßnahmen erkannt wird. In bestimmten Fällen,  etwa bei chronischen bzw. unheilbaren Krankheiten oder wenn die gesundheitliche Situation nicht beeinflussbar ist, wird das BEM nicht weitergeführt.

Weitere Informationen finden Sie unter: