3.2. Was ist bei der Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung zu beachten?
In der Mutterschutzfrist – 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung – (bei Mehrlings-, Frühgeburten und weiteren Fällen sind Abweichungen zu den Fristen im § 3 MuSchG geregelt) genießen Sie einen besonderen Schutz. Es ist nicht vorgesehen, dass Sie an Veranstaltungen (Lehrveranstaltungen, Prüfungen etc.) teilnehmen. Sollten Sie in der Mutterschutzfrist trotzdem an Veranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen wollen, können Sie auf diesen besonderen Schutz verzichten. Dies können Sie mit dem Formular „Verzicht auf Mutterschutzfrist“ tun. Sprechen Sie dazu die Ansprechperson zum Mutterschutz Ihres Fachbereichs an. Den Verzicht können Sie jederzeit widerrufen.