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Welche prüfungsrechtlichen Aspekte sind bei der Plagiatsprüfung zu beachten?

Der Plagiatsnachweis bedarf einer Gesamtbewertung der zu prüfenden Arbeit, die (1) den Nachweis erbringt, dass Textpassagen aus anderen Werken wörtlich oder sinngemäß übernommen wurden, ohne dass diese Übernahme ausreichend gekennzeichnet wurde, sowie (2) vorsätzlich oder mit Eventualvorsatz über die Autorschaft dieser Textpassagen getäuscht werden sollte.

Grundsätzlich kann eine Prüfungsleistung aufgrund von Plagiaten als "nicht bestanden" bewertet werden, auch wenn das zur Folge hat. In BVerwG 6 B 66.17 führt das Gericht dazu aus (s. dort, Abs. 13):

Die Sanktionierung von Täuschungsversuchen stellt sicher, dass das Ziel der Prüfung, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, erreicht wird. Zugleich verlangt das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG die Sanktionierung. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass nur eine eigenständige Prüfungsleistung geeignet sein kann, den Prüfungszweck zu erfüllen. Durch eine Leistung, die maßgebend auf Plagiatsstellen, d.h. fremden Textpassagen beruht, kann der Nachweis nicht erbracht werden, die für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen. Die Sanktionierung einer derartigen Prüfungsleistung als nicht bestanden ist angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine mildere Sanktion scheidet aus, weil eine nicht mehr als eigenständig anzusehende Prüfungsleistung den Prüfungszweck vollständig verfehlt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 22 f. m.w.N.; zum Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren in Studiengängen der Bundeswehr s. auch BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - 7 C 24.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 288).

Dabei ist zu beachten, dass die Prüfungsentscheidung verfahrensfehlerfrei zustande kommt. BVerwG 7 C 57.83 stellt hierzu klar, dass Prüfende zunächst die Prüfungsleistung "ermitteln und zur Kenntnis nehmen" müssen und "[m]aterielle Fehler beim Entscheidungsvorgang [ ... ] die Rechtswidrigkeit des Entscheidungsergebnisses zur Folge" haben. Da die Prüfberichte einer APS lediglich Hinweise auf mögliche problematische Textpassagen geben, lässt sich ein Plagiatsvorwurf somit nicht allein auf den Prüfbericht stützen. Vielmehr müssen die einzelnen Verdachtsstellen geprüft und bewertet werden. Dabei gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass für das Nichtbestehen aufgrund von Plagiaten wesentliche Teile der Arbeit in "quantitativer und qualitativer Hinsicht" betroffen sein müssen (VG Bremen 6 V 1056/12, Abs. 49, vgl. dazu auch BVerwG 6 C 3.16, Abs. 44 sowie VG Berlin 12 K 156/20, Abs. 34).