Springe direkt zu Inhalt

Welche urheberrechtlichen Aspekte sind bei der Plagiatsprüfung zu beachten?

Dateien und Prüfberichte müssen nach Abschluss der Prüfung gelöscht werden.

Jede Speicherung eines in digitaler Form vorliegenden und urheberrechtlich geschützten Textes stellt einen Eingriff in das Urheberrecht dar. Deshalb ist auch der Upload auf den Prüfserver des Dienstanbieters einer APS urheberrechtlich relevant.  Das Einverständnis des zur Erstellung einer Kopie kann entweder explizit durch eine ausdrückliche Einwilligung oder konkludent - also durch schlüssiges Handeln - erfolgen. Im Prüfungskontext, in dem die Erklärung der Eigenständigkeit der erbrachten Leistung eine zentrale Rolle spielt und die Prüfung auf einen fachlich korrekten Umgang mit den verwendeten Quellen ein fester Bestandteil des Begutachtungsprozesses ist, kann zunächst eine konkludente Zustimmung zu einer Überprüfung auf Plagiate angenommen werden, da andernfalls der Prüfungszweck nicht erfüllt werden kann. Dass hierzu auch eine APS als Hilfstechnologie zur Erkennung möglicher problematischer Textabschnitte herangezogen werden kann, wurde in einem Fall vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht beanstandet (VGH BW 9 S 327/14, Abs. 14).

Grundsätzlich gilt, dass schriftliche Werke, zu denen auch eigenständig erstellte schriftliche Prüfungsleistungen zählen, dem Urheberrecht unterliege. Entsprechend liegt das Recht, Vervielfältigungen eines geschützten Werkes zu erstellen, ausschließlich bei der Person, die das Urheberrecht innehat (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 UrhG). Dies gilt gem. § 10 Abs. 1 UrhG qua Autorschaftsvermutung grundsätzlich auch für vollständig plagiierte Texte, da bis zum Beweis des Gegenteils von einer Urheberschaft derjenigen Person ausgegangen werden muss, die auf dem Werk angegeben ist. Kopien einer Hausarbeit, einer Qualifikationsschrift usw. dürfen somit nicht ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage erstellt werden.

Die zum Zweck der Begutachtung erstellte Kopie muss nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens wieder gelöscht werden, sofern keine Einwilligung für eine längerfristige oder dauerhafte Speicherung vorliegt. Da der Prüfbericht in der Regel auch eine vollständige Kopie des geprüften Textes enthält, müssen auch diese nach Abschluss des Prüfverfahrens gelöscht werden. Zudem sind Vorkehrungen zu treffen, die eine (kommerzielle) Nutzung der hochgeladenen Texte durch den Dienstanbieter ausschließen. Dies betrifft beispielsweise den Aufbau einer Datenbank mit den geprüften Texten zum späteren Abgleich mit anderen Arbeiten. Bei der an der Freien Universität bereitgestellten Software werden die zur Prüfung hochgeladenen Texte nach 14 Tagen automatisch aus dem System gelöscht. Eine Kommerzielle Nutzung durch den Dienstanbieter ist vertraglich explizit ausgeschlossen.