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Gesetzliche Regelungen des Landes Berlin

Berlin hat als erstes Bundesland in Deutschland ein Landes-Antidiskriminierungsgesetz (LADG) beschlossen. Die Freie Universität Berlin ist zudem verpflichtet, die im Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) verankerten Rechte zu implementieren. Zusammen bilden die Gesetze die rechtlichen Grundlagen für Studierende mit Beeinträchtigungen auf Landesebene.

Berliner Landes-Antidiskriminierungsgesetz (LADG)

Im Juni 2020 verabschiedete das Berliner Abgeordnetenhaus das bundesweit erste Landes-Antidiskriminierungsgesetz und sicherte damit die weitere Umsetzung des Diskriminierungsverbots aufgrund von Behinderungen oder chronischen Erkrankungen (Artikel 5, Abs. 2, UN-BRK).  

Das Gesetz ergänzt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) indem öffentlich-rechtliche Bildungsträger wie Hochschulen miteinbezogen und dadurch rechtliche Schutzlücken geschlossen werden.

Ziel des Gesetzes ist „die tatsächliche Herstellung und Durchsetzung von Chancengleichheit, die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung sowie die Förderung einer Kultur der Wertschätzung und Vielfalt“ (§1 LADG). Ein Nachteilsausgleich steht somit sowohl Studierenden mit einer chronischen körperlichen Erkrankung als auch Studierenden mit psychischen Erkrankungen gleichermaßen zu. Es finden sich weitere Informationen und Materialien auf der Seite des Landes Berlin.

Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)

Das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) bildet die Grundlage zur Organisation der Hochschulen im Bundesland. Die Novelle des BerlHG trat im September 2021 in Kraft. In dem Gesetz werden unter anderem Regelungen für Menschen mit Beeinträchtigungen festgehalten, um deren uneingeschränkten und vor allem gleichberechtigten Zugang zu einer Hochschulbildung und einer chancengleichen Absolvierung eines Studiums zu gewährleisten. Die Regelungen beinhalten das Verbot der Diskriminierung, die Bereitstellung von Unterstützungsmaßnahmen, das Recht auf einen Nachteilsausgleich sowie die Ernennung eines*r Beauftragten für Studierende mit Beeinträchtigungen.

1. Hochschule der Vielfalt (§5b, Abs.5):

„Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedarfe von Studierenden und von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderungen (...) oder chronischen Erkrankungen und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zur ihrer Inklusion. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich gewährleisten.“ 

2.    Diskriminierungsverbot (§44, Abs.1, S.3)

„Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass niemand wegen (...) einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung (...) benachteiligt wird.“
 

3.   Unterstützungsmaßnahmen (§9, Abs.2)

„Jedem und jeder Studierenden sowie jedem Studienbewerber und jeder Studienbewerberin mit Behinderung gemäß §3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (...) oder chronischen Erkrankungen soll die erforderliche Hilfe zur Inklusion nach §5b Abs. 5 zur Verfügung gestellt werden."

4. Recht auf Nachteilsausgleich (§31, Abs. 3)

„Ein Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen gemäß §3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen durch Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder Ermöglichung einer Leistungserbringung in verlängerter Zeit ist vorzusehen.“

5. Beauftragter oder Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen (§28a, Abs. 1-2)

„Für Studierende mit Behinderungen gemäß §3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen wird vom Akademischen Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte gewählt."

„Der oder die Beauftragte wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs- und Studien- und Prüfungsbedingungen von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen sowie Studierenden mit Behinderungen gemäß §3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen und auf den Abbau von Barrieren in der Hochschule hin."