Springe direkt zu Inhalt

Wer ist berechtigt einen Nachteilsausgleich zu beantragen?

Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung können nach §11 RSPO einen Nachteilsausgleich beantragen.
Darunter zählen z.B. Studierende mit chronisch somatischen (körperlichen) Erkrankungen, psychischen Erkrankungen, neurodiversen Beeinträchtigungen (wie z.B. Lese-Rechtschreibstörung oder AD(H)S, sowie Sinnes- und Mobilitätsbeeinträchtigungen.

Die Definition von Behinderung erfolgt nach §2 SGB IX (BTHG). Das Vorliegen einer Schwerbehinderung ist keine Voraussetzung. Weitere Informationen finden sich unter Rechtliches. Es gilt jedoch nicht für den Fall von Prüfungsunfähigkeit oder einer Beeinträchtigung aufgrund einer akuten (kurzzeitigen) Erkrankung. Hier erfolgt die Bearbeitung direkt über das zuständige Prüfungsbüro.