Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung in Bewerbungsverfahren
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung muss in ein Bewerbungsverfahren immer beteiligt werden, wenn
...Bewerbungen von Personen mit Schwerbehinderung vorliegen.
...Bewerbungen von Schwerbehinderten gleichgestellten Personen vorliegen.
...Bewerber*innen sich im Vorstellungsgespräch als Personen mit Schwerbehinderung zu erkennen geben.
...Bewerber*innen mit Schwerbehinderung dem Bereich bereits bekannt sind.
Der Arbeitgeber hat die zuständige Schwerbehindertenvertretung unverzüglich nach Eingang der Bewerbung von Personen mit Schwerbehinderung und von Schwerbehinderten gleichgestellter Personen zu unterrichten (§164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX).