Studien- und Prüfungsordnung (SPO) wechseln und Leistungen anrechnen (K.09.02.FU)
Prozesssteckbrief
Index 3.00 - Gültig ab: 22.05.2019
Studium und Lehre - Freie Universität Berlin
von: |
am: |
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Erstellt |
Abteilung Lehr- und Studienangelegenheiten: Bereich Organisationsentwicklung (V OE) |
15.05.2019 |
Geprüft |
Abteilung Lehr- und Studienangelegenheiten: Leitung (V), Bereich Studienstrukturentwicklung (V B); Rechtsamt (RA I), elektronische Administration und Services (eAS): Leitung Team Campus Management (eAS CM - L) |
16.05.2019 |
Freigegeben |
Präsidium (K, VP 3) |
22.05.2019 |
Zweck dieses Prozesses ist es, den Studierenden nach der Überarbeitung der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) ihres Studiengangs die Möglichkeit zu geben, ihr Studium nach der neuen Ordnungsversion fortzusetzen und sich die bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen anrechnen zu lassen.
In einer vorgeschalteten Beratung kann geklärt werden, ob im Einzelfall ein Wechsel der Studien- und Prüfungsordnung sinnvoll ist.
- Studierende*r möchte nach der überabeiteten Studien- und Prüfungsordnung (SPO) weiterstudieren
- Prüfungsausschussvorsitz
- Studiengangsverantwortliche*r (Studiengangskoordinator*in, Studiengangsbeauftragte*r)
- Studien- / Prüfungsbüro
- Studierende*r
- SAP SLcM: Student Lifecycle Management (Lehrveranstaltungs- / Modulanmeldung, zentrale Prüfungsverwaltung, Studierendenverwaltung)
Übergeordnete Rechtsvorschriften:
- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region [Umsetzung der Lissabon-Konvention in Bundesrecht, ratifiziert im Bundestag am 16.05.2007]
- Berliner Hochschulgesetz (BerlHG):
» Zu Studienübergänge, Anrechnung von Ausbildungs- und Studienleistungen: § 23a BerlHG
Universitätsinterne Rechtsvorschriften:
- Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO):
» Zum Prüfungsausschuss: § 6 RSPO
» Zur Anrechnung: § 7 RSPO
- Beschlüsse der Prüfungsausschüsse
Prozessbeschreibung (intern)
Studien- und Prüfungsordnung (SPO) wechseln und Leistungen anrechnen