Prozesssteckbrief
Index 1.03 - Gültig ab: 11.01.2018
von: |
am: |
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Erstellt |
Abt. Lehr- und Studienangelegenheiten: Organisationsentwicklung (V OE) |
01.12.2017 |
Geprüft |
Abt. Lehr- und Studienangelegenheiten: Leitung (V), Bereich Studienstrukturentwicklung (V B), Rechtsamt (RA I), FUB-IT: Bereich Verwaltungs-IT, Leitung Team Campus Management |
04.01.2018 |
Freigegeben |
Präsidium (K, VP 3) |
11.01.2018 |
Aktualisiert |
Abt. Lehr- und Studienangelegenheiten: Organisationsentwicklung (V OE) |
25.07.2023 |
Zweck dieses Prozesses ist es, im Rahmen von klaren und verbindlichen Verfahren die Möglichkeit der Überprüfung einer Prüfungsbewertung sowie eines Prüfungsverfahrens gemäß geltenden Prüfungsrecht zu gewährleisten.
Im Rahmen des Gegenvorstellungsverfahrens ist bezugnehmend auf das begründete Prüfungsergebnis durch die / den Studierende*n eine Gegenvorstellung zu verfassen und fristgemäß über den zuständigen Prüfungsausschuss einzureichen. Die darin aufgeführten Argumente sollen die verantwortliche Prüferin / den verantwortlichen Prüfer dazu bewegen, die Prüfungsbewertung zugunsten der / des Studierenden zu überdenken und gegebenenfalls anzupassen (Notenverbesserung). Die Entscheidung über das Ergebnis der Überprüfung und die abschließende Benotung sind durch die Prüferin / den Prüfer zu begründen.
Eine mit „(endgültig) nicht bestanden“ bewertete Prüfungsleistung kann der / die betroffene Studierende anfechten und beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben. Ggf. ist für die Klageerwiderung von der / dem zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden unter Einbindung der verantwortlichen Prüferin / des verantwortlichen Prüfers zu den vorgebrachten Bewertungs- oder Verfahrensfehlern eine Stellungnahme zu verfassen. Stellt das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das geltende Prüfungsrecht fest, kann die Prüfungsleistung entweder wiederholt absolviert (bei einem Fehler im Rahmen der Leistungserbringung) oder erneut bewertet (bei einem Fehler im Rahmen der Leistungsbewertung) werden.
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K.07.05.01.FU: Studierende*r ist mit einer Prüfungsbewertung (Modulprüfung, Bachelor- / Masterarbeit) nicht einverstanden und wünscht eine Notenverbesserung
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K.07.05.02.FU: Studierende*r hat einen Bescheid zum endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung (Wahlpflichtmodul) bzw. Gesamtprüfung (i. d. R. Pflichtmodul, Bachelor- / Masterarbeit) erhalten und möchte diesen anfechten
Ggf.:
- K.11.01.FU: Studierende exmatrikulieren (Aufgrund endgültig nicht bestandener Prüfungsleistungen)
- Prüfungsbüro der Fachbereiche / Zentralinstitute
- Prüfungsausschuss
- Rechtsamt
- Abteilung Lehr- und Studienangelegenheiten: Studierendenverwaltung [V A 2]
- FUB-IT: Bereich Verwaltungs-IT, Leitung Team Campus Management [FUB-IT: Verw.-IT, CM]
- Prüfer*in
- Prüfungsausschuss [PA] / Prüfungsausschussvorsitz [PA-Vorsitz]
- Prüfungsbüro
- Rechtsanwaltskanzlei in Vertretung der FU Berlin [RA-Kanzlei FU Berlin] /Rechtsamt [RA]
- Studierende*r / RA-Kanzlei
- Verwaltungsgericht
Übergeordnete Rechtsvorschriften:
- Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)
» Zur Exmatrikulation bei endgültig nicht bestandenen Prüfungsleistungen:
§ 15 S. 2 Nr. 3 BerlHG
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):
» Zur Klagefrist: §§ 74 (1) und 58 (2) VwGO
Universitätsinterne Rechtsvorschriften:
- Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO)
» Zur Begründungspflicht: § 17 RSPO
» Zur Akteneinsicht: § 21 RSPO
» Zum Gegenvorstellungsverfahren: § 22 RSPO
» Zur Frist zum Erhebung eines Gegenvorstellungsverfahrens: § 22 (3) RSPO
» Zur Frist zur Entscheidung über eine Gegenvorstellung: § 22 (5) RSPO
Prozessbeschreibung (intern)
Prüfungsergebnis anfechten und überprüfen