Seid Ihr richtig eingruppiert?
News vom 21.05.2025
Falsch eingruppiert? Wichtige Informationen zur Überprüfung von Entgeltstufen und Eingruppierungen
Liebe Kolleg*innen,
Ihr habt Zweifel an Eurer Eingruppierung? Dann solltet Ihr hier weiterlesen.
Die Durchsetzung höherer Eingruppierungen gegenüber der Dienststelle stellt für den Personalrat eine erhebliche Herausforderung dar. Nach einer abgelehnten Eingruppierung sieht das Personalvertretungsgesetz einen klaren Verfahrensweg vor. In einigen Fällen war es notwendig, das Verwaltungsgericht einzuschalten, um die Dienststelle an das vorgesehene Verfahren zu erinnern. Die Durchsetzung höherer Eingruppierungen bleibt somit an der FU trotz des Fachkräftemangels und dem hartumkämpften Arbeitsmarkt ein anspruchsvolles Unterfangen.
Es gibt jedoch positive Beispiele: So konnte der Personalrat bei Tierärzt*innen und Betriebshandwerker*innen erfolgreich höhere Eingruppierungen durchsetzen. Diese Erfolge wurden insbesondere dann erzielt, wenn die Beschäftigten neben dem Personalrat ebenfalls aktiv wurden.
Wir möchten Euch vier wichtige Erfahrungen aus diesen Erfolgsfällen an die Hand geben, falls Ihr der Auffassung seid, dass Eure Bezahlung nicht tarifkonform ist:
Punkt 1: Geltendmachung Eurer Ansprüche
Um Eure Ansprüche inklusive der Zinsen zu wahren und zu schützen, bevor sie verfallen, müsst Ihr diese laut Ausschlussfrist des Tarifvertrages innerhalb von sechs Monaten „geltend machen“. Diese Geltendmachung ist zwar eine Formsache, hat jedoch eine erhebliche rechtliche Wirkung. Eine rechtlich unverbindliche Mustergeltendmachung findet Ihr hier.
Weitere Informationen könnt Ihr in dieser Broschüre auf Seite 5 nachlesen. Der Personalrat darf hierzu keine abschließende rechtliche Beratung geben, steht Euch jedoch gerne unterstützend zur Seite. Bitte beachtet:
- Wartet mit der Geltendmachung, bis Ihr Eure arbeitsvertragliche Probezeit durchlaufen habt. Euch gehen keine Ansprüche verloren, da diese sechs Monate rückwirkend geltend gemacht werden können.
- Ein bloßer Antrag auf Höhergruppierung setzt die Ausschlussfrist im Vergleich zu einer Geltendmachung nicht aus.
Punkt 2: Tätigkeitsbeschreibung einholen
Viele Beschäftigte an der FU kennen ihre Tätigkeitsbeschreibung, auch „BAK“ (Beschreibung des Arbeitskreises) genannt, nicht. Sie wissen deshalb oft nicht, wo ihre Tätigkeiten „beginnen und enden“ und lassen sich immer neue Aufgaben übertragen. Zur Einschätzung, ob Ihr tatsächlich richtig eingruppiert seid, könnt Ihr bei der Personalstelle Eure Tätigkeitsbeschreibung anfordern. Als besonders wirksam hat sich erwiesen, wenn ganze Abteilungen oder Berufsgruppen gleichzeitig ihre Tätigkeitsbeschreibungen angefordert und diese untereinander verglichen haben. Unterschiedliche Tätigkeitsbeschreibungen und Eingruppierungen sind besonders dann interessant, wenn sich Beschäftigte gegenseitig vertreten.
Punkt 3: Holt Euch rechtlichen Beistand/Rechtsschutzversicherung
Höhere Eingruppierungen können nur schwer ohne rechtlichen Beistand durchgesetzt werden. Als Personalrat können wir bei strittigen Eingruppierungen insbesondere im Rahmen von Neueinstellungen die sogenannte Einigungsstelle des Landes Berlin anrufen, die unsere Argumente dann prüft. In allen anderen Fällen läuft es aber darauf hinaus, dass Ihr als Beschäftigte notfalls vor dem Arbeitsgericht Eure Entgeltgruppe überprüfen, sprich einklagen, müsst. Daher kann es sinnvoll sein, eine Rechtsschutzversicherung zu haben, sei es durch eine private Versicherung oder durch eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, die die entstehenden Kosten bei positiver Erfolgsaussicht übernimmt. Wenn Ihr Eure Ansprüche nicht drei Jahre nach der Geltendmachung vor dem Arbeitsgericht geltend macht, indem Ihr Klage einreicht, verjähren diese.
In Berlin gibt es nur wenige Rechtsanwälte, die sich mit dem Eingruppierungsrecht im öffentlichen Dienst auskennen. Informiert Euch daher gut, wen Ihr beauftragt.
Punkt 4: Gute Dokumentation der Tätigkeiten
Eingruppierungsprozesse werden nach den Regeln des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozessordnung als sogenannter Parteiprozess durchgeführt. Das bedeutet, dass die klagende Partei – also Ihr – alle Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Daher ist es wichtig, Unterlagen (E-Mails, Arbeitsaufträge usw.) aufzubewahren, insbesondere wenn Euch Aufgaben übertragen wurden oder Ihr erledigte Aufgaben wieder an den Arbeitgeber übermittelt. Wichtig in dem Zusammenhang der Übertragung neuer Aufgaben ist, dass dazu an der FU nicht der/die Vorgesetzte ermächtigt ist. Es braucht vielmehr immer die Abstimmung mit der Personalabteilung. Sollten benötigte Informationen fehlen oder nicht beigebracht werden können, geht dies leider zu Euren Lasten. Tätigkeiten sollten daher bestmöglich dokumentiert werden. Mündliche Arbeitsaufträge für dauerhafte Tätigkeiten und nicht dokumentierte Rückgabe von erledigten Aufgaben sind im Hinblick auf eine Eingruppierungsklage kritisch zu sehen. Gerne streiten Arbeitgeber im Nachgang ab, dass Ihr diese Aufgabe erledigen solltet.
Wir arbeiten gerne mit Euch zusammen!
Als Personalrat werden wir selbstverständlich auch weiterhin alles unternehmen, um neben den hier aufgezählten Punkten mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln tarifgerechte Eingruppierungen für Euch zu erreichen. Zum Beispiel kann der Personalrat Euch mit Informationen unterstützen, sofern diese weitergegeben werden dürfen. Wenn Ihr einen Klageweg beschreitet, so lasst uns das gerne wissen.
Wir hoffen, dass diese Informationen hilfreich für Euch sind. Bei allen weiteren Fragen stehen wir Euch jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Euer Personalrat Dahlem
Schlagwörter
- TV-L, Entgeltordnung, Geltendmachung, Eingruppierung, Stellenbeschreibung, Tarifvertrag