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Auf Landesebene

Landesgleichstellungsgesetz

Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Berlins beinhaltet neben einem Frauenförderplan und Richtlinien zu Einstellungen, Auswahlverfahren, etc. einen Paragrafen zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (§ 12). Dieser bestimmt, dass es zur Dienstpflicht von Leitungspersonen gehört, sexualisierter Diskriminierung und Gewalt entgegenzuwirken und entsprechenden Fällen nachzugehen. Zudem wird festgelegt, dass eine entsprechende Beschwerde nicht zur Benachteiligung der Betroffenen führen darf.