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Plan – Zielgruppe klar definieren, Zugangsvoraussetzungen gezielt formulieren, zu Regel-Lehramtsstudiengängen abgrenzen

In der Entwicklung von möglichst kapazitätsneutralen Quereinstiegs-Studiengängen ist der konzeptionelle Spielraum durch geltende Rechtsvorschriften begrenzt. Zentral für die Überlegungen sind die klare Definition der Zielgruppe, die gezielte Formulierung von Zugangsvoraussetzungen und die Abgrenzung zu Regel- Lehramtsstudiengängen.

  • Es empfiehlt sich, die Zugangsvoraussetzungen sehr allgemein zu halten, um viele verschiede Interessengruppen berücksichtigen zu können und so mit dem Studiengang eine möglichst große Zielgruppe anzusprechen.
  • Die geltenden Rechtsvorschriften (KMK-Standards der Lehrkräftebildung für Bildungswissenschaften, Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung der KMK, Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- u. Masterstudiengängen der KMK, Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) oder für das Gymnasium, Berliner Lehrkräftebildungsgesetz, LZVO, strukturelle und inhaltliche Auflagen durch die Berliner Senatsverwaltung) schränken den Spielraum in der strukturellen wie inhaltlichen Konzeption deutlich ein. Eine kapazitätsneutrale Gestaltung des Studiengangs, d.h. die möglichst vollständige Nutzung bereits vorhandenen Lehrangebots, ist damit kompliziert. Auch die Passung des Studienverlaufs auf die mitgebrachten Leistungen wird dadurch erschwert.
  • Aus den Rechtsvorschriften und dem damit verbundenen Studienaufbau des Masters ergibt sich an der Freien Universität Berlin die Zugangsvoraussetzung von 110 Leistungspunkten in den Fachwissenschaften, davon mindestens 20 Leistungspunkte im zweiten Fach. Daher können erziehungswissenschaftliche bzw. fachdidaktischer Qualifikationen inkl. Berufserfahrung nicht für die Zulassung berücksichtigt werden. Diese Vorgaben führen dazu, dass viele potentielle Studieninteressierte nicht in Frage kommen. Da fast 90% der für den Q-Master zugelassenen Studierenden über pädagogische Vorerfahrungen verfügen, erschiene es allerdings sinnvoll, diese bei der Zulassung zu berücksichtigen.
  • Die KMK-Regelung, dass der Q-Master wie die anderen länderspezifischen „Maßnahmen zur Sondergewinnung“ von Lehrkräften nicht bundesweit anerkannt ist, schreckt Studieninteressierte ab. Es gibt deshalb Studieninteressierte, die den längeren Weg über ein Nachholen fehlender Anteile im Regel-Bachelor und folgender Immatrikulation in den Regel-M.Ed. wählen.
  • Es ist zu bedenken, inwiefern ein Quereinstiegsangebot eine Konkurrenz zum Regel- Bachelor mit Lehramtsoption darstellen könnte, was die Relevanz der lehramtsbezogenen Studienanteile im Bachelor (an der Freien Universität Berlin Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft und Sprachbildung) in Frage stellen könnte. Diese Studienanteile betragen in Berlin im Bachelor mit Lehramtsoption für Integrierte Sekundarschule und Gymnasium nur 30 Leistungspunkte. Für den Q-Master wurde deshalb die Entscheidung getroffen, Kombinations- bzw. Zweifachbachelor für die Zulassung auszuschließen. Daraus ergibt sich allerdings die Situation, dass auch Q-Master-Interessierte, die über einen Kombi-Bachelor aus einem anderen Bundesland oder Land verfügen, für den Q-Master nicht berücksichtigt werden können. Je nach Fächern und Studienort/Studienland können Inhalte, Anforderungen und Umfang der Bereiche jedoch sehr variieren und sich teilweise nicht oder kaum von den Anforderungen in sog. Mono-Studiengängen (Magister, Diplom, Mono-Bachelor) unterscheiden.