Dienstvereinbarungen
Eine Dienstvereinbarung (DV) enthält verbindliche Regeln für den gesamten von der DV erfassten Bereich und wird zwischen Dienststellenleiter und Personalvertretung vereinbart. Je nach dem, ob die Regelungen nur für eine Dienststelle (z.B. Dahlem oder BGBM) oder für die Freie Universität insgesamt gelten sollen, ist der Verhandlungspartner des Präsidiums der örtliche Personalrat oder der Gesamtpersonalrat (§ 74 Personalvertretungsgesetz Berlin).
Eine DV sichert für alle Dienstkräfte des Geltungsbereichs einheitliche Regelungen.
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer DV sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender DV ausdrücklich zulässt. (§ 75 PersVG Berlin).Bei Maßnahmen der Dienststelle, die der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegen (z.B. Einführung neuer IT-Verfahren), ist die Durchsetzungschance der Personalvertretung für verbindliche Regelungen in einer DV größer als bei Maßnahmen, die ohne Zustimmung der Personalvertretung durchgeführt werden können.
Arbeitszeit / Arbeitsort
IT
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IT-Grundsatz-Dienstvereinbarung (gekündigt am 07.08.2018 in Nachwirkung, bisher keine Verhandlungen)
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Manteldienstvereinbarung SAP R/3 (MANTEL-DV-SAP)(einschließlich des SAP BC-Moduls ( Basis)) (gekündigt am 07.08.2018 in Nachwirkung, bisher keine Verhandlungen)
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DV über datenbankgestützte Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten
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DV über die Einführung der Kosten-und Leistungsrechnung vom 14.12.2007
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DV über die Einführung und Anwendung des Systems Campus Managements vom 22.01.2009
Gesundheit
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DV über den Umgang mit sucht- insbesondere alkoholgefährdeten Beschäftigten (DV-Suchtprävention); Leitfaden
- DV Jahresgespräche