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Studienorganisation in Schwangerschaft und Stilllzeit

Anmeldung einer Schwangerschaft & Mutterschutz: Eine Schwangerschaft kann, muss aber nicht, angemeldet werden. Sie können Ihre Schwangerschaft entweder in der zentralen Studierendenverwaltung oder im DSE-Studienbüro, bzw. für das Praxissemester im Praktikumsbüro, anmelden und so Ihr Recht auf Mutterschutz wahrnehmen. Im Rahmen der Anmeldung wird der individuelle Studienverlauf auf mögliche Gefährdungen für Mutter und Kind überprüft und gegebenenfalls angepasst. Sinnvoll ist eine Meldung der Schwangerschaft auch, wenn eine bevorzugte Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, eine Beurlaubung oder ein Nachteilsausgleich benötigt werden.

Mutterschutzampel für Lehrveranstaltungen: die Mutterschutzampel im zentralen Vorlesungsverzeichnis informiert über die Eignung einer Lehrveranstaltung für Schwangere und Stillende. Eine grüne Kennzeichnung bedeutet, dass die Veranstaltung geeignet ist. Bei gelber Kennzeichnung ist eine Veranstaltung nur mit Schutzmaßnahmen geeignet. Bei roter Kennzeichnung ist die Veranstaltung für Schwangere oder Stillende gemäß Mutterschutzgesetz nicht geeignet.

Praxissemester: Das Praxissemester kann, bei rechtzeitiger Anmeldung, auch in Teilzeit über zwei Wintersemester absolviert werden. Bitte lassen Sie sich im Praktikumsbüro der DSE bei Sandra Wittchow beraten.

Vorbuchung von Lehrveranstaltungen: In allen Lehrveranstaltungen sind 10% der Plätze für die Vorbuchung durch u.a. Studierende mit Kind(ern) unter 12 Jahren und schwangere Studierende reserviert. Detaillierte Informationen erhalten Sie vor Beginn jeder Vorlesungszeit vom Studienbüro per E-Mail. Es kann allerdings passieren, dass die vorbuchbaren Plätze nicht ausreichen. In diesem Fall bestimmt das Los.

Anwesenheitspflicht: Für Präsenzveranstaltungen gilt eine Anwesenheitspflicht (RSPO §9), die in der Regel mit einer Anwesenheitsquote von 85% als erfüllt gilt. Ist es Ihnen aus wichtigem Grund (Krankheit, Notfall...) nicht möglich, das geforderte Maß an Teilnahme zu erfüllen, so wenden Sie sich bitte an Ihre Dozierenden, um eine angemessene Kompensationsleistung zu vereinbaren.

Nachteilsausgleich: Können Sie innerhalb der Mutterschutzfristen Leistungen (RSPO §11) nicht oder nicht in der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbringen, so hat der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Ihnen zu gestatten, die Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer verlängerten Bearbeitungszeit abzulegen.