Studienorganisation
In allen Lehrveranstaltungen sind 10 % der Plätze für Studierende mit Kindern unter 12 Jahren, Schwangere, Studierende mit Pflegeaufgaben, chronischer Erkrankung und Behinderung reserviert. Detaillierte Informationen zur Vorbuchung von Lehrveranstaltungen erhalten Sie vor Beginn der Vorlesungszeit per E-Mail vom Studienbüro der Dahlem School of Education. Es kann gelegentlich passieren, dass die vorbuchbaren Plätze nicht ausreichen. In diesem Fall bestimmt das Los.
Für Präsenzveranstaltungen kann eine Anwesenheitspflicht (RSPO §9) gelten. Diese gilt für die meisten Studienfächer mit einer Anwesenheitsquote von 85 % als erfüllt. Ist es Ihnen aus wichtigem Grund nicht möglich, das geforderte Maß an Teilnahme zu erfüllen, so gibt es die Möglichkeit, mit Ihren Dozierenden eine angemessene Kompensationsleistung zu vereinbaren.
Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie Studierende im Mutterschutz haben Anspruch auf einen Nachteilsausgleich (RSPO §11) bei der Leistungserbringung, etwa in Form verlängerter Bearbeitungszeiten oder eines anderen Prüfungszeitpunkts. Gerne berät Ihr zuständiges Prüfungsbüro Sie zu diesem Thema.
Das Praxissemester kann, bei rechtzeitiger Anmeldung, auch in Teilzeit über zwei Wintersemester absolviert werden. Zudem kann ein Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden, in dem ein bevorzugter Bezirk für die Schulzuteilung angegeben wird. Bitte lassen Sie sich hierzu im Praktikumsbüro beraten.
Sie können bei Bedarf Urlaubssemester oder ein Teilzeitstudium in Anspruch nehmen. Einen Antrag beim Studierenden Service Center auf Beurlaubung oder auf Teilzeitstudium können Sie frühestens mit der Rückmeldung zum Studium stellen, spätestens aber bis Semesterbeginn. Bitte beachten Sie, dass sie während eines Urlaubssemesters wie auch für die Dauer eines Teilzeitstudiums nicht BAföG-berechtigt sind. Studierende mit einem Kind unter drei Jahren können eventuell Arbeitslosengeld II beziehen. Bitte denken Sie daran, Ihren Status in der Krankenversicherung noch vor Antragstellung zu klären. Sie haben übrigens auch während eines Urlaubssemesters das Recht (SfS §14), Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen.