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II. Sexuelle Belästigung

1. Was wird darunter verstanden?

Zur sexualisierten Diskriminierung gehören bspw.

  • anzügliche Bemerkungen über Aussehen oder Privatleben
  • taxierende Blicke
  • sexistische Sprüche und Witze
  • Vorzeigen, Aufhängen oder Auslegen von pornographischem Material
  • Annäherungsversuche und unerwünschte Aufforderungen, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen
  • ungewollte Berührungen und Aufdringlichkeiten
  • wiederholte unerwünschte Einladungen
  • unangebrachte und unerwünschte Körperkontakte

2. Wer sind AnsprechpartnerInnen?

Beratung und Unterstützung bieten folgende AnsprechpartnerInnen

3. Wie ist das Verfahren geregelt?

  • Als Betroffene wenden Sie sich am besten an die Zentrale Frauenbeauftragte oder einen anderen der genannten Kontakte.
  • Als ZeugIn können Sie die Betroffene darauf ansprechen und, falls gewünscht, an die genannten AnsprechpartnerInnen verweisen.
  • Das Verfahren ist im Moment nicht schrittweise geregelt, sondern wird abhängig von Situation und Kontext beraten.
  • Die Vertraulichkeit der Beteiligten wird gewahrt.
  • Ohne ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen werden keine Maßnahmen unternommen.

Weitere Informationen im Informations-Flyer „Handeln! Gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt“, den Sie über die Zentrale Frauenbeauftragte beziehen können.