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Kann das Deutschlandstipendium während einer Beurlaubung weiter bezogen werden, wenn in dieser Zeit ein Praktikum oder ein Auslandsaufenthalt absolviert wird?

Hier ist zwischen Pflichtpraktika im In- und Ausland und sonstigen Praktika zu unterscheiden. Verpflichtende In- oder Auslandspraktika sind in das Studium integriert und stehen einer Auszahlung des Stipendiums nicht entgegen. Ähnlich verhält es sich mit fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalten. Lässt sich die Stipendiatin oder der Stipendiat für sonstige Praktika beurlauben, die in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen sind, wird das Stipendium in dieser Zeit nicht weiter gezahlt.