Technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes
Technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO stellen ein angemessenes Schutzniveau her. Sie sind im Verarbeitungsverzeichnis zu referenzieren. Für die FU Berlin gelten regelmäßig die allgemeinen technisch-organisatorischen Maßnahmen der FUB-IT.
Zusätzlich können technisch-organisatorische Maßnahmen von Dienstleistern, d.h. Anbietern von Softwares, Applikationen und Tools, für die Datenverarbeitungen relevant sein. Diese sind ebenfalls im Verarbeitungsverzeichnis anzugeben oder zu referenzieren.