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Welche Regelungen gelten für während der Pandemie nicht bestandene Prüfungen?

Das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) wurde um die Vorschrift des § 126b zu nicht bestandenen Prüfungen innerhalb eines definierten Zeitraums erweitert: Nicht bestandene Prüfungsversuche im Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 31.3.2023 gelten als nicht unternommen, d.h. der Prüfungsversuch wird nicht gezählt. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat die Ausweitung von § 126b BerlHG auf das Wintersemester 2022/23 am 23.3.2023 beschlossen; die Gesetzesänderung ist am 4.4.2023 in Kraft getreten.   

Für Prüfungen ab dem Sommersemester 2023 gilt diese Regelung nicht mehr. Nicht bestandene Prüfungsversuche werden also dokumentiert und gezählt.

Prüfungen, die ab dem 1.4.2023 stattfinden, aber dem Wintersemester 2022/23 zuzurechnen sind (vor allem Wiederholungen von im Wintersemester 2022/23 nicht bestandenen Prüfungen, aber auch Prüfungen, die aus von den Studierenden nicht zu vertretenden Gründen nicht bis zum 31.3.2023 stattfinden konnten), fallen allerdings noch unter § 126b BerlHG („Schutzschirm“). In Zweifelsfällen entscheidet hier der zuständige Prüfungsausschuss.

Die Vorschrift des § 126b BerlHG gilt auch für Bachelor- und Masterarbeiten sowie für universitäre Prüfungen in den Staatsexamensstudiengängen Pharmazie und Veterinärmedizin, die Voraussetzung für die Zulassung zur Staatsexamensprüfung sind. Sie gilt zudem im Studiengang Rechtswissenschaft für alle Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung sind.

Von der Regelung ausgenommen sind Prüfungsversuche, die aufgrund von Täuschung mit „nicht bestanden“ bewertet wurden. Ferner fallen die Nichtabgabe einer schriftlichen Arbeit oder das Versäumen eines bindenden Prüfungstermins ohne triftigen Grund ebenfalls nicht unter diese Regelung.

Wenn Sie ab dem 1.4.2020 eine Prüfung nicht bestanden, aber zwischenzeitlich einen erneuten und nun erfolgreichen Versuch unternommen haben, gilt die Regelung nicht, da Sie die Prüfung ja bestanden haben.

Die entsprechenden Eintragungen werden aus Campus Management entfernt. Sie müssen hierzu nichts unternehmen, es sei denn, Sie benötigen – z.B. für eine Bewerbung – eine aktuelle Übersicht über Ihren Leistungsstand, bevor die Eintragungen in Campus Management korrigiert wurden. Melden Sie sich dazu bitte bei dem zuständigen Prüfungsbüro. Alle anderen Fälle werden nach und nach im Rahmen der Arbeitskapazität bearbeitet.

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