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Wahlrecht

Was bedeutet aktives und passives Wahlrecht?

Aktiv – ich darf wählen

Passiv – ich darf gewählt werden

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt ist, wer sowohl bei Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge als auch am Wahltag Mitglied der FU Berlin ist. Mitglieder der FU Berlin sind:

  • Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur FU Berlin stehen, einschließlich derjenigen in einem Berufsausbildungsverhältnis,
  • hauptberuflich tätige Drittmittelbeschäftigte, die mit Zustimmung der Präsidentschaft an der FU Berlin tätig sind,
  • Honorarprofessorinnen, außerplanmäßige Professorinnen und Privatdozent*innen,
  • eingeschriebene Studierende,
  • Promovierende,
  • Lehrbeauftragte sowie gastweise tätige Lehrkräfte.

Wann ruht das Wahlrecht?

Durch diverse Abwesenheitsgründe ruht das Wahlrecht. Dazu zählen:

  • Urlaub
  • Krankheit ohne Attest
  • Kur
  • Arbeits- und Wegeunfall
  • Bezahlte Freistellung
  • Pflege(aus)zeit
  • Mutterschutz und Beschäftigungsverbot
  • Elternzeit
  • EU-Rente und Rente auf Zeit
  • Entsendung
  • Sonderurlaub
  • Forschungssemester
  • Freistellungen

Folgende Abwesenheiten haben keinen Einfluss auf das Wahlrecht:

  • Krankheit mit Attest
  • Aussteuerung
  • Sabbatical
  • Urlaub, sofern dieser öffentlichen Belangen Deutschlands dient
  • Abordnung

Beurlaubung und Wahlrecht

Beurlaubte Hochschulmitglieder bleiben bis zum Ende des Semesters, das auf die Gewährung des Urlaubs folgt, wahlberechtigt und behalten ihr Mitwirkungsrecht in Gremien. Dauert die Beurlaubung darüber hinaus an, ruht sowohl die Wahlberechtigung als auch das Mitwirkungsrecht in Gremien bis zur Beendigung der Beurlaubung.

Fortführung oder Übergabe von Ämtern während der Beurlaubung

Ob Ämter in Gremien und Kommissionen während einer Beurlaubung weitergeführt werden können, richtet sich nach den geltenden hochschulrechtlichen Bestimmungen (insbesondere HWGVO und BerlHG) sowie der individuellen Amtszeit. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, ein Amt freiwillig vorzeitig niederzulegen. Nach Genehmigung der Amtsniederlegung durch das Rechtsamt – die in der Regel kurzfristig erfolgt – kann eine vorzeitige Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers stattfinden.