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Freibleibendes Mandat nach Verteilung

Bleibt nach einer Wahl ein Sitz im Gremium unbesetzt, weil auf eine Liste mehr Sitze entfallen, als Kandidat*innen zur Verfügung stehen, bleibt dieser Sitz gemäß § 24 Abs. 2 der FU-WahlO unbesetzt.

Die Beschlussfähigkeit des Gremiums bleibt auch bei unvollständiger Besetzung bestehen. Eine professorale Mehrheit ist nicht zwingend vorgeschrieben und keine Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit nach § 47 BerlHG.

Eine Nachwahl kann gemäß § 26 FU-WahlO beantragt werden, wenn eine wahlberechtigte Person einen entsprechenden Antrag mit Wahlvorschlag einreicht.