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Unsere Beratung für Erfinder/innen der Freien Universität Berlin: Von der Erfindungsmeldung zum Patent

Foto: Andreas Berheide / photocase.de

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Sie sind an der Freien Universität Berlin beschäftigt und haben eine Erfindung getätigt?

Gemäß § 4 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) handelt es sich um eine sogenannte Diensterfindung, wenn sie:

1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder
2. maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruht.

Unter diesen Voraussetzungen sind Beschäftigte der Freien Universität Berlin verpflichtet, der Universität ihre Erfindung zu melden.

Bitte nutzen Sie hierfür das folgende Formular zur Erfindungsmeldung:

Auch Erfindungen, die Sie außerhalb Ihrer dienstlichen Tätigkeit für die Freien Universität Berlin machen, müssen Sie der Universität mitteilen (§ 18 des ArbnErfG). Bitte verwenden Sie auch hierfür das Erfindungsmeldungsformular und machen kenntlich, dass es sich Ihrer Meinung nach um eine freie Erfindung handelt. Nach diesbezüglicher Prüfung sendet PULS Ihnen eine Stellungnahme zu.

Bitte beachten Sie, dass eine vorherige (wissenschaftliche) Veröffentlichung Ihrer Erfindung einer Patenterteilung als neuheitsschädlich entgegengehalten werden kann. Eine Veröffentlichung kann deshalb erst nach Einreichen der Patentanmeldung erfolgen, d.h. bis zu 4 Monate nach Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung. Bitte teilen Sie uns umgehend mit, sofern Sie früher veröffentlichen möchten, damit das weitere Verfahren ggf. beschleunigt werden kann!
  • Gerne können Sie mit uns einen Beratungstermin vereinbaren. Ihre Ansprechpartner/innen finden Sie hier.

Der Ablauf - Schritt für Schritt zum Patent


Weitere wichtige Informationen: