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Stipendien und Gastprofessur

Internationalität prägt die Forschung und das akademische Leben an der Freien Universität Berlin seit ihrer Gründung. Ein umfassender Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Studierenden sowie weltweite Kooperationen in Forschung und Lehre kennzeichnen den internationalen Charakter der Freien Universität.

Es gibt verschiedene Arten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu finanzieren, die nur temporär an die Freie Universität Berlin kommen sollen.

  • Welche Arten von Stipendien können vergeben werden?
  • Welcher Stipendienbescheid ist in meinem Fall der richtige?
  • Welche weiteren Formulare muss ich einreichen?
  • Wer unterschreibt die Bescheide?

 Antworten auf diese Fragen finden Sie hier (Deutsch / Englisch)

Musterbescheide (neue Version ab 01/2022)

Ausbildungsstipendien:

Promotionsstipendien:

Forschungsstipendien:

Englische Übersetzung der Stipendienbescheide (dient als Lesehilfe):

Übergreifende Formulare (jeweils Deutsch / Englisch)

Hinweis: Falls Stipendiendokumente von einem Apple-Rechner aus geöffnet und bearbeitet werden und es hierbei Probleme geben sollte, können Angehörige der Freien Universität Berlin im Zedat-Portal unter folgendem Link eine kostenfreie Microsoft Office Version 2011 auf dem Rechner installieren: https://portal.zedat.fu-berlin.de/services/swshop-staff.php

Die Gastprofessur setzt die Stellung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer oder die Einstellungserfordernisse des § 100 BerlHG voraus; die Gastdozentur setzt die Promotion voraus. Eine Mindestdauer für eine Gastprofessur oder eine Gastdozentur gibt es nicht. Wenn sie aus Haushaltsmitteln finanziert wird, erfolgt der Vertragsabschluss grundsätzlich lediglich für die Vorlesungszeit, bei der Finanzierung aus Drittmitteln kann das gesamte Semester finanziert werden.

Wenn die für die Übernahme einer Gastprofessur oder -dozentur vorgesehenen Personen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einer anderen Institution stehen, müssen sie sich im erforderlichen Umfang an ihrer Heimatinstitution beurlauben oder freistellen lassen (Sonderregelungen können für ausländische Personen gelten sowie für diejenigen, die rein zu Forschungszwecken an die Freie Universität Berlin kommen).

Eine Beteiligung an der Lehre ist grundsätzlich vorgesehen und beträgt mindestens die Hälfte des üblichen Lehrdeputats (i.d.R. neun LVS bei W2/W3-Professuren).

Es wird ein freies Dienstverhältnis nach § 113 Abs. 1 BerlHG abgeschlossen, das nicht an die Tarifvorgaben gebunden ist.

Die Pauschalvergütung für eine im vollen Umfang wahrzunehmende Gastprofessur wird in Anlehnung an das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W2 im Land Berlin festgesetzt, für eine Gastdozentur in Anlehnung an das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W1 zzgl. Zulage im Land Berlin. In besonders gelagerten und begründeten Einzelfällen kann eine höhere Pauschalvergütung gezahlt werden.

Wenn der Drittmittelgeber in der Zuwendung andere Summen erlaubt, können auch diese gezahlt werden. Die Pauschalvergütung ist sozial- und steuerpflichtig.

Die vollständige „Verwaltungsrichtlinie über die Einstellung von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie von Gastdozentinnen und Gastdozenten“ finden Sie hier: https://www.fu-berlin.de/service/zuvdocs/fu-rundschreiben/2021/rundschreiben-v-04-2021-16_08_2021.pdf

Wenn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ihren bestehenden Vertrag an ihrer Heimatinstitution nicht ruhen lassen können oder wollen (z.B. aus Gründen der Altersgelderzahlung), kann die Freie Universität Berlin die Gelder, die für ihre Finanzierung vorgesehen sind, ggf. auch an die Heimatinstitution überweisen. Die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler erhält dann keinerlei weitere Vergütung durch die Freie Universität Berlin, sondern behält das Gehalt der Heimatinstitution. Mit den überwiesenen Geldern kann an der Heimatinstitution beispielsweise eine Vertretung finanziert werden.

Es wird mit den Heimateinrichtungen ein Kooperations- oder ein Weiterleitungsvertrag geschlossen. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständige Forschungsreferentin bzw. den zuständigen Forschungsreferenten.

Grundsätzlich gilt, dass die an die Heimatinstitution der Gastprofessorin oder des Gastprofessors gezahlte Summe nicht die für eine Vertretung benötigte Summe an der Heimatinstitution der Gastprofessorin oder des Gastprofessors übersteigen sollte. Es können je nach Mittelgeber Vorgaben bestehen, wie hoch die Maximalsumme ist, die an die Heimatinstitution der Gastprofessorin oder des Gastprofessors gezahlt werden kann. Bitte wenden Sie sich auch hierfür an die zuständige Forschungsreferentin bzw. den zuständigen Forschungsreferenten.