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Prozesszweck

Zweck dieses Prozesses ist es, zu dokumentieren, dass ein bestehender Studiengang die im Qualitätsregelkreis vorgesehenen Qualitätssicherungsverfahren mit ihren definierten Follow-ups regelhaft durchlaufen hat und somit die Anforderungen der internen Akkreditierung erfüllt. Mit der Entscheidung über die Verleihung des Siegels des Akkreditierungsrates – zu der die Hochschule infolge der Systemakkreditierung berechtigt ist (Selbstakkreditierungsrecht) – gilt der Studiengang für die folgenden acht Jahre als qualitätsgesichert.

Wird die Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren mit ihren definierten Follow-ups nicht adäquat durch den Fachbereich bzw. das Zentralinstitut nachgewiesen, so kann:

  • (a) die Akkreditierung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass die entsprechende Auflage innerhalb von spätestens 12 Monaten zu erfüllen ist und die Akkreditierung andernfalls widerrufen wird, oder
  •  (b) die Akkreditierung versagt werden, sofern die Mängel in der Qualitätssicherung so gravierend sind, dass sie absehbar innerhalb von 12 Monaten nicht zu beheben sind.