Zulagen im Tarifvertrag
Im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes gibt es zahlreiche Varianten von Zulagen und Zuschlägen, die entweder regelmäßig oder in besonderen Fällen zusätzlich zur Vergütung gezahlt werden.
Bei den hier aufgeführten Regelungen handelt es sich nur um Ausschnitte aus dem Rahmentarifvertrag. Beachten Sie bitte den Rahmentarifvertrag in seiner ausführlichen Fassung:
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
Zeit- und Überstundenzuschläge (1)
Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge bei Überstunden, Nachtarbeit sowie bei Sonn- und Feiertagsstunden. Bitte entnehmen Sie diese im Detail dem Rahmentarifvertrag.
Rufbereitschaften (5)
Definition: Während einer Rufbereitschaft müssen Arbeitnehmer*innen nicht unbedingt arbeiten, sondern hat sich nur für einen möglicherweise notwendigen Arbeitseinsatz bereit zu halten. Anders als beim Bereitschaftsdienst können Beschäftigte sich bei einer Rufbereitschaft an einem von ihnen selbst gewählten Ort außerhalb des Betriebs aufhalten.
Aus dem Tarifvertrag: Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird zum Beispiel laut Rahmentarifvertrag für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.
Wechselschichtzulage (7)
Definition: Wechselschicht ist eine besondere Form der Schichtarbeit, in der die Arbeitszeit einem Mehrschichtsystem folgt, z.B. einem Zwei- oder Dreischichtsystem. Eine Person leistet also Wechselschicht, wenn sich die Arbeitszeit dauerhaft rhythmisch verändert, sie also ihre Arbeit zu wechselnden Zeiten ausübt.
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten laut Rahmentarifvertrag eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(8) Schichtarbeit
Definition: Schichtarbeit zählt zu den atypischen Arbeitszeitformen. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt Schichtarbeit vor, wenn mehrere Beschäftigte sich an einem Arbeitsplatz nach geregelter zeitlicher Reihenfolge abwechseln.
Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (1)
Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat lang ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.