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Zulagen im Tarifvertrag

Im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes gibt es zahlreiche Varianten von Zulagen und Zuschlägen, die entweder regelmäßig oder in besonderen Fällen zusätzlich zur Vergütung gezahlt werden.

Bei den hier aufgeführten Regelungen handelt es sich nur um Ausschnitte aus dem Rahmentarifvertrag. Beachten Sie bitte den Rahmentarifvertrag in seiner ausführlichen Fassung:



§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Zeit- und Überstundenzuschläge § 8 (1) TV-L FU

(1) Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde:
a) für Überstunden
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30%,
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15%,
b) für Nachtarbeit 20%,
c) für Sonntagsarbeit 25%,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135%,
- mit Freizeitausgleich 35%,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35%,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt, 20 %
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden.Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

Wird die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten, können die Beschäftigten die überschreitende Arbeitszeit als Zeitgutschrift führen. Zeitgutschriften, für die aus dringenden betrieblichen Gründen ein Freizeitausgleich nicht möglich ist, können auf Antrag der oder des Beschäftigten finanziell abgegolten werden. Hierbei erhält die oder der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

Rufbereitschaften § 8 (5) TV-L FU

Definition: Während ei­ner Ruf­be­reit­schaft müssen Arbeitnehmer*innen nicht un­be­dingt ar­bei­ten, son­dern haben sich nur für ei­nen mögli­cher­wei­se not­wen­di­gen Ar­beits­ein­satz be­reit zu hal­ten. An­ders als beim Be­reit­schafts­dienst können Beschäftigte sich bei ei­ner Ruf­be­reit­schaft an ei­nem von ihnen selbst gewähl­ten Ort außer­halb des Be­triebs auf­hal­ten.

Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt.

Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.

Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.

Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt.

Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt.

Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Absatz 4 telefonisch (zum Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeitsleistungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt; dauert der Rufbereitschaftsdienst länger als 24 Stunden (zum Beispiel an Wochenenden), erfolgt die Aufrundung nach jeweils 24 Stunden.

Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.

Wechselschichtzulage § 8 (7) TV-L FU

Definition: Wechselschicht ist eine besondere Form der Schichtarbeit, in der die Arbeitszeit einem Mehrschichtsystem folgt, z.B. einem Zwei- oder Dreischichtsystem. Eine Person leistet also Wechselschicht, wenn sich die Arbeitszeit dauerhaft rhythmisch verändert, sie also ihre Arbeit zu wechselnden Zeiten ausübt.

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten laut Rahmentarifvertrag eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

Schichtarbeit § 8 (8) TV-L FU

Definition: Schichtarbeit zählt zu den atypischen Arbeitszeitformen. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt Schichtarbeit vor, wenn mehrere Beschäftigte sich an einem Arbeitsplatz nach geregelter zeitlicher Reihenfolge abwechseln.

Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.

§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat.

(3) Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte.

Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend.

Entgeltzulagen §16 (5) TVL- FU

(5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.

Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 25 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.

Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

Erschwerniszuschläge § 19 TV-L FU

(1) Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten.

Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind, das der Eingruppierung zugrunde liegt.

(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
a) mit besonderer Gefährdung,
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

Hier findet Ihr eine aktuelle Übersicht der aktuellen Erschwerniszulagen nach TV-L

Hier findet ihr ein Verzeichnis der zuschlagsberechtigenden Arbeiten nach BTV Nr. 3 zum BMT-G


(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.

(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. - in besonderen Fällen auch abweichend - des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.

Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Absatz 2.


(5) Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden tarifvertraglich vereinbart.

Bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrages gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen fort.


Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung

Definition: Vorarbeiter*innen sind Beschäftigte, die vom Arbeitgeber zu Gruppenführer*innen von Beschäftigten bestellt worden sind. Die Tätigkeit als Vorarbeiter*in setzt also eine schriftliche Bestellung (Verfügung) voraus, eine Gruppengröße von mindestens zwei Beschäftigten (exkl. Vorarbeiter*in), die eigene Mitarbeit des/der Vorarbeiter*in in der Gruppe sowie keine Tätigkeiten, bei der man ohnehin nach den Tätigkeitsmerkmalen eine Aufsichtsfunktion ausübt.
Es liegt in der Organisationshoheit des Arbeitgebers, ob er Vorarbeitergruppen einrichtet und welche Beschäftigten zu Vorarbeiter*innen bestellt werden. Die Vorarbeiter*innenbestellung ist widerruflich bzw. kann von vornherein befristet werden.

Beschäftigte, die zu Vorarbeitern von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine monatliche Zulage gemäß Anlage F Abschnitt III Nr. 1.

- bei mehr als zwei Mitarbeitern mit einer Entgeltgruppe E4 oder E5 (exkl. Vorarbeiter) -> monatlicher Zuschlag: 176,49,- €

Beschäftigte, die zu Vorarbeitern von Beschäftigten mindestens der Entgeltgruppe 5 bestellt wor-den sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine monatliche Zulage gemäß Anlage F Abschnitt III Nr. 2..

- bei mehr als zwei Mitarbeitern mit E6 oder höher (exkl. Vorarbeiter) -> monatlicher Zuschlag: 237,03,- €

Schlagwörter

  • Zulagen, Zuschläge, Tarifvertrag, TV-L, Überstundenzuschläge, Erschwerniszulagen, Rufbereitschaftspauschalen, Schichtarbeiterzulage, Wechselschichtzulage, Vorarbeiterzulage, Personalbindungszulage, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten