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Unfallversicherung

Wann greift der Schutz bei der gesetzlichen Unfallversicherung?

Hierzu gibt es häufig Unklarheiten, die Rechtslage ist unübersichtlich. Wir wollen einige häufig gestellte Fragen aufgreifen.

 

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie Anspruch auf medizinische Versorgung oder Leistungen zur Rehabilitation haben, erhalten Sie diese in jedem Fall. Es ist meistens nur die Frage, welche Kasse (Krankenkasse oder Unfallkasse) für die Leistungen aufkommt. Dennoch sollten Sie bei einem Arbeits- oder Wegeunfall immer eine Unfallmeldung ausfüllen, damit ggf. die Unfallkasse eintreten kann. Das ist auch für die Ihnen möglicherweise zustehenden Geldleistungen der Unfallkasse (vgl. Stichwort Verletztengeld, s. u.) wichtig!

Hinweise zum Verhalten nach Arbeits- und Wegeunfällen können Sie hier nachlesen.

Für die Freie Universität ist die Unfallkasse Berlin zuständig.

Wer ist versichert?

Beschäftigte mit Arbeitsvertrag, auch Auszubildende und Praktikanten, aber keine Werkvertragsnehmer.  Beamtinnen und Beamte erhalten Unfallfürsorge nach dem Beamtengesetz.

Welches ist die gesetzliche Grundlage?

Das Sozialgesetzbuch Band VII (SGB VII) bzw. die gesetzlichen Regelungen zur Beamtenversorgung

Wird ein Beitrag erhoben?

Für die gesetzliche Unfallversicherung trägt die Beiträge der Arbeitgeber.

Was ist versichert?

Arbeitsunfälle, Wegeunfälle  und Berufskrankheiten. Nähere Informationen zu den Leistungen finden Sie bei der Unfallkasse.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Das sind Unfälle von Versicherten bei derTätigkeit, die den Versicherungsschutz begründet, also in der Regel die Tätigkeit, die aus den arbeitsvertraglichen Pflichten resultiert.

Was ist ein Wegeunfall?

Das ist ein Unfall, der sich beim Zurücklegen von Betriebs- oder Dienstwegen ereignet. Hierzu zählen auch Wege von zuhause zur Arbeitsstätte und zurück. Aber hier steckt der Teufel im Detail. Viele Fragen dazu sind durch die Rechtsprechung entschieden. Wir können hierzu nur allgemeine Hinweise geben.

Ausgangs- und Endpunkt ist die Wohnung, und zwar ab Durchschreiten der Außenhaustür. Unfälle in der Wohnung, im eigenen Haus oder im Treppenhaus sind daher nicht als Wegeunfall anzusehen.

Versichert ist in der Regel der unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte. Umwege können anerkannt sein, wenn damit die Dauer des Weges verkürzt wird, wenn Fahrgemeinschaften gebildet sind oder wegen der Unterbringung von Kindern. Unterbrechungen und Umwege für die Erledigung von privaten Dingen sind nicht versichert, der Versicherungsschutz kann aber bei der Rückkehr auf den unmittelbaren Weg wieder gegeben sein. Hier wird im Einzelfall zu entscheiden sein.

Betriebswege oder Dienstgänge, also Wege, die in Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind, gelten als versicherte Tätigkeit. Das gilt auch für Dienst am anderen Ort und in der Regel auch für Dienstreisen. Hier kommt es im Einzelfall auch auf die spezifische Situation an; es gibt dazu zahlreiche Rechtsprechung.

Arbeitspausen:

Hier ergibt sich die merkwürdige Situation, dass zwar der Weg zur Nahrungsaufnahme (in die Kantine, die Mensa oder ein Restaurant, sowie das Einkaufen von Nahrungsmitteln für die Pause) unter Versicherungsschutz steht, nicht aber die Nahrungsaufnahme am anderen Ort. 

Das gleiche gilt für das Aufsuchen der Toilette: der Gang dorthin ist versichert, der Aufenthalt nicht mehr !!

Raucherpausen sind generell vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch der Weg zur Raucherzone !

Betriebsfeiern:

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Arbeitgeber die Feier selbst veranstaltet oder zumindest billigt oder fördert. Was das im Einzelfall für Jubiläums- Geburtstags- oder Institutsfeiern bedeutet, ist nicht einfach zu entscheiden. Mit Sicherheit besteht Versicherungsschutz, wenn das Präsidium ein solches Event veranstaltet oder dazu einlädt.

Weiterbildung:

Wer sich beruflich weiterbildet, steht unter dem Schutz der Unfallversicherung, und zwar unabhängig vom Ort und Veranstalter.

Sportangebote des Arbeitgebers:

Bei Ausgleichssport zur betrieblichen Belastung besteht Versicherungsschutz, allerdings nicht bei der Teilnahme am reinen Wettkampfsport, auch wenn er vom Arbeitgeber (hier Hochschulsport) veranstaltet wird. Es dürfte also Versicherungsschutz bei der Teilnahme an Sportangeboten der betrieblichen Gesundheitsförderung bestehen, bei allen anderen Angeboten des Hochschulsports ist dies nicht eindeutig zu beantworten.

Verletztengeld

Die Unfallkasse  sorgt während der Phase der Rehabilitation für die finanzielle Absicherung der Versicherten durch:

  • Verletztengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, soweit kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht (also nach dem Ende der Entgeltfortzahlung)
  • Geldleistungen während der beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen