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Hamburger Modell

Die stufenweise Wiedereingliederung, auch „Hamburger Modell“ genannt, ist eine Maßnahme der Rehabilitation. Sie wird oft nach einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit oder einer Reha- oder Krankenhausbehandlung für die Zeit danach empfohlen. So wird eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ermöglicht. Es kann sowohl von Beschäftigten als auch von Beamten in Anspruch genommen werden.

Das Hamburger Modell ist in Deutschland grundsätzlich nur für Mitglieder einer Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorgesehen. Mitglieder einer Privaten Krankenversicherung (PKV) – und damit Beamte – können jedoch ein ähnliches Prozedere anstreben.

Geregelt ist das Hamburger Modell in § 74 SGB V und gleichlautend für den Fall behinderter oder konkret von Behinderung bedrohter Menschen in § 44 SGB IX.

Der Beschäftigte/die Beschäftigte stimmt mit seinem/ihrem Arzt einen Eingliederungsplan (auch Stufenplan genannt) ab, der dem Genesungsfortschritt des Beschäftigten/der Beschäftigten entspricht. Die ärztliche Bescheinigung muss den Wiedereingliederungsplan (wie viele Stunden am Tag, wie lange, Besonderheiten …) und eine Prognose über den Zeitpunkt der zu erwartenden Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit enthalten. Die Arbeitsaufnahme kann mit wenigen Stunden täglich beginnen und stufenweise bis zur vollen Arbeitszeit gesteigert werden. Die Dauer der Maßnahme liegt im Regelfall zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten. Die Zustimmung von Arbeitgeber und Krankenkasse (bei Beamten ist die Zustimmung der Krankenkasse nicht notwendig) ist vor Beginn der Maßnahme erforderlich.

Während der Maßnahme gilt der Beschäftigte/die Beschäftigte weiterhin als arbeitsunfähig und erhält in der Regel Krankengeld von seiner Krankenkasse. Während dieser Zeit kann kein Urlaub genommen werden. Bei Beamten werden, im Gegensatz zu den Angestellten, die Dienstbezüge meist weiter in voller Höhe gezahlt.

Der Arbeitgeber hat mithin keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung. Bei Beamten hat der Dienstherr hingegen vollen Anspruch auf die Arbeitsleistung des Beamten im vereinbarten Zeitrahmen.

Die von dem Beschäftigten/der Beschäftigten und Arbeitgeber getroffene Vereinbarung begründet kein gegenüber dem schon bestehenden abgeändertes (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis, weil sie nicht in dem für ein Arbeitsverhältnis prägenden Austausch von Leistung und Gegenleistung (Arbeit gegen Entgelt) besteht. Vielmehr ist allein die Rehabilitation Gegenstand der Vereinbarung, die es den Beschäftigten ermöglicht, auf ihren bisherigen Arbeitsplätzen die bisherigen Leistungen in vorher festgelegtem zeitlich verringertem Umfang zu erbringen.

Die Wiedereingliederungsmaßnahme kann von allen Vertragsseiten (Krankenkasse, Arzt, Betroffener, Arbeitgeber) abgebrochen werden.

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