Bin ich während des Praktikums über die FU versichert?
Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 8 Buchst. c) Sozialgesetzbuch VII sind „Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen“ kraft Gesetzes gesetzlich versichert.
Aufgrund von § 133 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII ist vorliegend jedoch das Unternehmen verpflichtet, Sie zu versichern, auch wenn Sie nicht dort fest angestellt sind.
§ 133 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII lautet nämlich wie folgt: "Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen."
Studierende, die ein Praktikum bei einem Unternehmen absolvieren, stehen „in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung“ im Sinne von § 133 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII. Damit ist das Unternehmen zuständig und nicht die Hochschule wie bei anderen Lehrveranstaltungen, für die es keine speziellen Regelungen gibt.