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Mindestlohn für Studierende

Aufgrund der Mindestlohnregelung für Praktika haben Praktikant*innen einen Anspruch auf den Mindestlohn in Höhe von 12,41 € pro Stunde, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um ein freiwilliges Praktikum (d. h. nicht in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben), das begleitend zum Studium absolviert wird und länger als drei Monate dauert. Dann besteht ab dem dem vierten Beschäftigungsmonat ein Anspruch auf Mindestlohn.
  • Es handelt sich um ein freiwilliges Praktikum begleitend zu Studium oder Ausbildung und es bestand bereits vorher ein solches Praktikumsverhältnis mit derselben auszubildenden Person.
  • Es handelt sich um ein freiwilliges Praktikum zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl, das länger als drei Monate dauert. Dann besteht ab dem dem vierten Beschäftigungsmonat ein Anspruch auf Mindestlohn.

Vom Mindestlohn ausgenommen sind:

  • Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium, unabhängig davon, ob das Praktikum in Vollzeit oder Teilzeit absolviert wird. Das Pflichtpraktikum kann also auch länger als drei Monate dauern, wenn es in Teilzeit absolviert wird.
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung bis zu drei Monaten (Achtung mit Ausnahmen!)
  • Freiwillige Praktika bis zu drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen
  • Einstiegsqualifizierungen nach § 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches
  • Jede Person unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss.

Im Januar 2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Thema die Broschüre "Der Mindestlohn für Studierende - Fragen & Antworten (PDF)" herausgegeben. Eine Zusammenfassung für die FU Berlin finden Sie auf dem "Merkblatt zum Mindestlohn bei Praktika (PDF)" vom Career Service.