Anlage zu Werkverträgen mit Privatpersonen
Für Werkverträge mit Privatpersonen muss vor Abschluss des Vertrages eine sozialversicherungsrechtliche Statusüberprüfung vorgenommen werden. Diese erfolgt über die Anlage zu Werkvertragen mit Privatpersonen (Anlage 3 des Rundschreibens H 2 /2000), die durch den Beauftragenden auszufüllen ist. Dies macht erforderlich, dass der Beauftragende bestimmte personenbezogene Informationen vom Beauftragten einholt.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Stiftungen und Körperschaften), des privaten Rechts (Aktiengesellschaft – AG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH und Kommanditgesellschaft – KG) sowie einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) und Gesellschaft des Bürgerlichen Recht (GbR) bedarf es der Anlage nicht.
Da es keine eindeutigen und abschließenden Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen Gewerbebetreibenden, Freiberuflern und dergleichen zu einer nachhaltig selbstständigen/unternehmerisch tätigen Privatperson gibt, ist in allen anderen Fällen das vollständige Ausfüllen der Anlage zu Werkverträgen mit Privatpersonen geboten.
Durch die Prüfung mit der Anlage zu Werkverträgen sowie der Positiv-Negativ-Liste können sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten identifiziert werden. Sollte eine solche festgestellt werden bzw. eine solche nicht auszuschließen sein, muss von einer Auftragsvergabe abgesehen werden. In den anderen Fällen wird mittels des Vordrucks der Beauftragte auf die Verpflichtung zur eigenständigen Versteuerung der Einkünfte sowie über die seitens der Freien Universität Berlin abzugebende Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt hingewiesen.
Schlagwörter
- Positiv-Negativ-Liste
- Werkvertrag