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Welche Möglichkeiten gibt es bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit?

  • Geriatrische Rehabilitation (vollstationär, teilstationär)

Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder anstelle eines Krankenhausaufenthalts können Patientinnen und Patienten in einer geriatrischen Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die Weiterbehandlung in einer geriatrischen Reha-Einrichtung ist dann sinnvoll, wenn eine intensive Therapie zur Fortsetzung von Rehabilitationsmaßnahmen notwendig ist (z.B. nach einer Operation, einem Beinbruch).

  • Häusliche Krankenpflege §37 SGB V

Versicherte erhalten in ihrem Haushalt häusliche Krankenpflege zur Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthalts. Die häusliche Krankenpflege umfasst die erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den/die Kranke/n in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Voraussetzung für die Bewilligung dieser Krankenkassenleistung ist die Verordnung durch den Arzt. Häusliche Krankenpflege empfiehlt sich besonders bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit, da hier Pflegeversicherungsleistungen nicht greifen. Häusliche Krankenpflege ist zeitlich begrenzt. Sie kann in der Regel nicht länger als vier Wochen verordnet werden. Im Einzelfall ist eine längere Gewährung möglich. Hierüber entscheidet dann der Medizinische Dienst der Krankenkassen. Zuzahlung: In den ersten 28 Tagen eines Kalenderjahres zahlt die Patientin oder der Patient 10 Prozent.