Elternzeit und Elterngeld
Alle Beschäftigten der Freien Universität Berlin können Elternzeit beantragen, d.h. anspruchsberechtigt sind auch befristet Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, studentische Hilfskräfte sowie Auszubildende.
Mütter und Väter haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
Die Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres muss spätestens sieben Wochen (formlos) vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber bzw. der entsprechenden Personalstelle mitgeteilt werden – für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Anspruch auf das staatliche Elterngeld hat, wer ein Kind betreut und deswegen seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, aber auch, wer arbeitslos ist oder studiert. Zu beantragen ist das Elterngeld bei einer Elterngeldstelle im Bezirk des Wohnsitzes.
Das Elterngeld richtet sich nach dem Einkommen der 12 Monate vor der Geburt. Es beträgt zwischen 65% und 100% des Nettoeinkommens (Steuerklasse beachten), aber mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro.
Über das ElterngeldPlus kann die Bezugszeit des Elterngeldes verlängert werden, wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten. Einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus von bis zu 4 zusätzlichen Monaten gibt es für Eltern, die in dieser Zeit beide zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten.
Zum 1. September 2021 tritt das "Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" in Kraft.
Wichtigste Änderungen sind:
Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden (statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden) bezogen werden.
Zusätzlich wird nun auch sichergestellt, dass sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Krankengeld. Bisher hat sich dadurch die Höhe des Elterngeldes reduziert.
Seit dem 01.04.2024 gelten folgende Änderungen:
Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Paare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Für Geburten ab 1. September 2021 bis einschließlich 31. März 2024 gilt die Einkommensgrenze von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.
Darüber hinaus wird die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, für Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist grundsätzlich nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können weiter unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.